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Beilage XIII zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 15. November 1876 in Sachen des Wilhelm
Frhr. von Pechmann, k. Bezirksamtmanns und Regierungsrathes in Straubing, gegen Joseph Grafen
von Joner, k. Obersten in Metz und Genossen, als Administratoren der freiherrl. von Wämpel'schen
Famillenstlftung, wegen Ansprüchen aus dieser Stiftung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen
dem k. Appellationsgerichte in München und der k. Regierung von Oberbayern betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Wilhelm Frhrn. von Pechmann,
k. Bezirksamtmanns und Regierungsrathes in Straubing, gegen Joseph Grafen von Joner,
k. Obersten in Metz und Genossen, als Administratoren der freiherrl. von Wämpellschen
Familienstiftung, wegen Ansprüchen aus dieser Stiftung, hier den verneinenden Competenzcon-
flict zwischen dem k. Appellationsgerichte in München und der k. Regierung von Oberbayern
betreffend, zu Recht:
daß ein verneinender Competenzconflict zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
nicht gegeben sei.
Grün de.
Die Freiherren Peter und Johann Sebastian von Wämpel und ihre Schwester Maria-
Klara von Wämpel errichteten mit Urkunde vom 3. Juli 1711 und Nachträgen hiezu vom
6. October 1713 und 13. September 1714 eine Familienstiftung zu Stipendien und zur
Aussteuer der Nachkommenschaft ihrer Schwester, verehelichten Gräfin von Joner, mit der
Bestimmung, daß die von den hiezu bestimmten Kapitalien jährlich anfallenden Interessen
theils von den von der Frau Gräfin von Joner geb. von Wämpel abstammenden Vettern
während sie auf einer katholischen Universität Philosophie, Jus oder Theologie studiren und
nach Absolvirung noch 1 oder längstens 2 Jahre lang zu genießen seien, theils zu ehelicher Aussteuer
und Versorgung von Töchtern nach Gutbefinden und Gestaltsame der Bedürftigkeit applicirt werden
sollen und mit dem Beisatze: Und ob zwar wir auf unsere engsteren, von unserer Frau
Schwester nachstammenden Blutsverwandten principaliter antragen, so wollen wir doch unseres
hochgeehrten Herrn Schwagers von Joner von seiner anderen Ehe mit der Frau von Rehm
erzeugte Kinder und deren Deseendenz nicht ausgeschlossen haben, daß nicht auch dieselben
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