Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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auf bedürftigen Fall so mann= als weiblichen Geschlechts zu dem Stipendio und obberührtem 
für die Töchter gemachten fundo einen Rekurs und Zuspruch zu nehmen haben. Sie sollten 
sich aber derentwegen bei unsere Befreundten, denen die Obsorge übergeben, anzumelden haben, 
und diese gestalten Dingen nach sonderlich, wenn keine von unsern Schwestern herstammende 
Blutsverwandte zu versorgen vorhanden, auch solchen beizuspringen nach ihrem wohlüberlegten 
Ermessen hiemit von uns nicht allein begewaltigt sondern erpresse angewiesen seyn. 
Die Direction wurde den nächsten ältesten zwei Befreundten übergeben, und wurde diesen 
nicht nur die Verwaltung sondern auch die Disposition in der Weise übertragen, daß sie die 
Gelder zu erwähntem wohlmeinenden Ziel und. Ede nach Gutbefinden und nach Gestaltsame 
der Bedürftigkeit appliciren und verwenden sollen. 
Es wurde von den Stiftern die Hoffnung ausgesprochen, es werde dieser zu Nutz und 
Wohlfahrt bestgemeinter Anordnung und Intention genau nachgelebt und alles nach ihrem 
Willen vollzogen werden. Weil aber auch sonstige Fälle vorzusehen und sich einige Irr oder 
übel Hausen ereignen könnte, so wurde pro confirmatione der Fundation der Hofrath 
angerufen und gebeten, mit Interponirung der Autorität und obrigkeitlichen Gewalt zu ver- 
fügen, daß die Verwaltung und Austheilung solcher Gelder den zwei ältesten Befreundten 
so oft sich eine mutation ereignet anbefohlen und alle sechs Jahre eine fummarische Rechnung 
einem hiezu geordneten Commissario vorgelegt werde. 
Der huieszirte k. Bezirksamtmann und Regierungsrath Wilhelm Freiherr von Pechmann 
in Straubing beanspruchte mit Eingabe vom 28. Jänner 1871 die stiftungsmäßige übliche 
Aussleuer von 500 fl. für seine Tochter Anna, welche sich schon am 3. April 1866 verehe- 
licht hatte, weil er ein Nachkomme der Frau von Rehm, der zweiten Gemahlin des Grafen 
Joner, des Schwagers der Stifter, sei. Da die Administratoren der Stiftung, k. Oberst- 
lieutenant Graf von Joner und Clemens Graf von Törring-Jettenbach, zur Zeit kein 
Familienglied zu einem Stipendium oder zu einer Aussteuer präsentirten und den Grundsatz 
aufstellten, daß die Familie von Pechmann und überhaupt die Nachkommen der Frau von 
Rehm nur dann Ansprüch auf die Stiftung erheben können, wenn gar kein Mitglied der 
Linie, für welche die Stiftung eigentlich gegründet worden, nämlich Nachkommnn der Gräfin 
Joner geb. Freiin von Wämpel vorhanden sei, so wandte sich Freiherr Wilhelm von Pech- 
mann mit Vorstellung vom 23. Dezember 1871 an die k. Regierung von Oberbayern, 
welche demselben am 21. Mai 1872 eröffnete, daß seinem Antrage auszusprechen, es sei 
ihm von der freiherrl. von Wämpel'schen Familienstistungs-Administration die Summe von
	        
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