Beil. XIII. 77
500 fl. als Aussteuer für seine Tochter Anna zu verabfolgen, nicht entsprochen werden könne,
weil die k. Regierung gemäß der ihr zustehenden Curatel den Beschlüssen der bezeichneten
Administration über die Verleihung von Bezügen aus der fraglichen Stiftung die Bestätigung
zu ertheilen oder zu versagen berufen sei, nicht aber derselben die Gewährung von Bezügen
an andere, von ihr nicht selbst bedachte Personen zur Pflicht machen könne.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des Frhrn. Wilhelm von Pechmann vom 1. August
1872 wurde vom k. Staatsministerium des Innern mit Entschließung vom 25. Dezember
1872 abgewiesen, weil die Administration den beiden Familienältesten zustehe, und die Staats-
auffichtsbehörde zwar darüber zu wachen habe, daß die Fonds nicht stiftungswidrig verwendet
werden und daß die an die Administration gelangenden Unterstützungsgesuche ihre Würdigung
und Verbescheidung finden, sich aber gemäß Ministerial-Entschließung vom 29. October 1814
— Döllinger XI Seite 1742 — und Formationsverordnung vom 17. Dezember 1825
§. 49 bezüglich der Zuerkennung von Bezügen auf die Bestätigung oder Verwerfung der
von der Administration ausgestellten Präsentationen zu beschränken habe, ohne daß sie befugt
wäre, an nicht präsentirte Personen Stiftungsbezüge zu gewähren, oder die Administration
zu zwingen, eine gewisse Person zu einem Bezuge vorzuschlagen; denn die bezüglich der
Familienstiftungen in der Stiftungsurkunde begründeten Rechte, zu präsentiren und präsentirt
zu werden, seien in Folge der Bestimmung in Ziffer VI der Allerhöchsten Verordnung vom
6. März 1817, die Verwaltung des Communal= und Stiftungsvermögens betreffend, rein
privatrechtlicher Natur geblieben, die Verwaltungsbehörden haben daher die einen zu respec-
tiren und über die andern im Streitfalle die Entscheidung den zuständigen Gerichten zu über-
lassen, (vgl. oberstr. Erk. v. 17. Nov. 1856 N. Bl. S. 1140). Weiter gehende Befugnisse
der Staatsaufsichtsbehörde können in vorwürfiger Sache auch aus der Stiftungsurkunde vom
3. Juli 1711 nicht abgeleitet worden.
Hierauf erhob Frhr. Wilhelm von Pechmann gegen die beiden oben genannten Stif-
tungsadministratoren bei dem k. Bezirksgerichte München I.,J. Klage mit dem Antrage, zu
erkennen:
1. die beiden Beklagten seien schuldig, den Anspruch der Familie des Klägers auf
die fragliche Stiftung anzuerkennen;
2. dieselben haben den Kläger zu einem Aussteuerbetrage von 500 fl. zu prä-
sentiren.
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