Beil. XIII. 81
Soweit die Stiftung einen Wohlthätigkeitszweck verfolge, berühre dieselbe damit das
Verwaltungsgebiet; es komme deßwegen bei den Prätendenten noch die Würdigkeit und Be-
dürftigkeit in Frage und habe die Wahl unter den berechtigten Concurrenten nach ihren sub-
jectiven Qualitäten und dem Stiftungszwecke statt; hierüber haben die bestellten Administra-
toren nach Maßgabe der Stiftungsurkunde unter Aufsicht der Stiftungskuratel zu entscheiden.
Vgl. Seuff. Arch. Bd. I. Nr. 106 und 360.
Hierauf wurde die Sache vor dem k. Appell-Gerichte in München neuerlich verhandelt
und von diesem am 2. März 1876 folgendes Urtheil erlassen:
I. Sowohl die Berufung des Wilhelm Frhrn= von Pechmann als auch die An-
schließung der beklagten Administration der frhrl. von Wämpelschen Familienstiftung
gegen das Urtheil des k. Bezirksgerichts München l. J. vom 18. December 1872 wird als
unbegründet verworfen.
II. Die Kosten des II. Rechtszuges werden verglichen.
In den Entischeidungsgründen heißt es, die Stiftung der Freiherrn von Wämpel sei
keine öffentliche Wohlthätigkeits-, sondern eine Familienstiftung. Nur so weit der Staat
solche Familienstiftungen durch besondere Gesetze seiner Aufsicht unterstelle, könne solche ein-
greifen, in allen andern Fällen seien bestrittene Verhältnisse solcher, den im b. Landr. Th. III
K. 10 behandelten Geschlechts= und Familien-Fideicommissen zwar nicht gleicher — ähnlicher —
privatrechtlichen Stiftungen vor die Gerichte zu bringen.
es: Roth in den Jahrb. für Dogmattk des heut. deutsch. und röm. Privatr. v.
Gerber und Jehring Bd. I S. 217. Gerber ebend. Bd. II S. 351 — 353.
Durch die bayer. Ministerial-Organisationsverordnung vom 29. October 1806 (R. Bl.
S. 425 Ziff. 4) die V. O. in Betreff der Verwaltung der Stiftungen vom 29. Dezember
1806 (R. Bl. 1807 S. 49 Ziff. 1) und die V. O vom 6. März 1817 über die Verwal-
tung des Stiftungs= und Communalvirmögens (R. Bl. S. 153 und V. U. Tit. IV F. 10)
sei den Landesadministrativstellen die Pflicht auferlegt und das Recht eingeräumt, darüber
zu wachen, daß das Stiftungsvermögen den Bestimmungen der Stiftungen entsprechend verwaltet
werde und daß sowohl Stipendien als Präbenden von der eingesetzten Stiftungsadministration
nach dem Willen der Stifter verliehen werden.
Durch die eben angeführten Bestimmungen, und weitere gesetzliche Vorschriften bestehen
nicht, sei den Familienstiftungen ihr“ privatrechtlicher Charakter gewahrt geblieben; es sei daher
das Verhältniß der einzelnen Prätendenten zur Stiftungsverwaltung sowie zu andern Präten-