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bei den vorzunehmenden Untersuchungen der Richtigkeit der Vermoͤgens- und
Einkommensangaben und bei den Abschätzungen zur Richtschnur diene. Sie
muß deshalb von den sämmtlichen Departementskommissionen Entwürfe ein-
fordern, und hiernach eine allgemeine, auf sämmtliche Provinzen Anwendung
findende Instruktion entwerfen, worin jedoch, was die Abschätzungen be-
trifft, auf die Lokalverhältnisse die erforderliche Rücksicht genommen wer-
den muß.
. 7. Die Departementskommissionen senden mit Abschluß jedes Ter-
mins, den das Edikt zur Steuerhebung vorschreibt, spezielle Nachweisungen
ihrer Verhandlungen an die Centralkommssion ein, welche sie prüft und auf
deren Grnnd sie die etwanige Remedur trifft.
§. 8. Alle Anfragen der Departementskommissionen über zweifelhafte
Fälle gehen zur Entscheidung an die Centralkommission, welche, wenn es
auf eine Declaration des Edikts und nähere Anweisung ankommt, deshalb
an den Staatskanzler berichtet.
. 10. Alle von den Kommunalkommissionen der Departementskom=
missionen sind an die Centralkommission zu bringen, welche darüber im Fall
des K. 8. entscheidet.
§#. 9. Beschwerden der Steuerpflichtigen über die Departementskom-
mission vorgelegte oder von der Departementskommission unmittelbar in Anre-
gung gebrachte Fälle, in welchen der Verdacht einer unredlichen Angabe und
einer Vermögensverheimlichung wider einen Steuerpflichtigen erscheint, wer-
den der Centralkommission angezeigt, welche wegen der vorzunehmenden Un-
tersuchung die nähern Bestimmungen ergehen läßt.
#. 11. Wenn das Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den Grund
einer kommissarischen Abschätzung ausgemittelt ist, und die Departements-
kommission die dagegen angebrachte Reklamation unter Bestätigung der Fest-
setzungen der Communalkommission verworfen hat, so steht dem Steuerpflich-
tigen der Rekurs an die Centralkommission offen, welche darüber in letzter
Instanz entscheidet.
§ 12. Die Centralkommission kommunizirt mit dem Finanzkollegio in
allen auf das Finanzinteresse Bezughabenden Gegenständen.
5H. 13. Namentlich hat diese Kommunikation statt:
a. wenn die Kommission im Fall des J. 16. Litt. e. der Allerhöchst voll-
zogenen Anweisung vom 24 sten Mai c. die Sache dazu geeignet fin-
det,