Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

eseh und LL 
für das 
Königreich Vayern. 
15. 
München, den 18. April 1877. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 12. April 1877, das Papierformat im amtlichen Verkehre betr. — Bekanutmachung 
vom 12. April 1877, die Revision der Vellzugscorschriften zum Tax- und Stempelgesetze vom 8. November 1875, 
bier das Papierformat und die Verwend uug der Stempelmarken in den Landestheilen rechts des Rheins betr. — 
Bekanntmachung vom 14. April 1877, die Revision der Vollzugsvorschriften zum Tax- und Stempelgesetze 
vom 8. November 1875, hier die Stempelfreiheit von Eingaben im kaufmännischen und sonstigen gewerblichen 
Verkehre mit den Behörden in den Landestheilen rechts des Rheins betr. — Bekanntmachung vom 15. April 
1877, die Revision der Vollzugsvorschriften zum Tax- und Stempelgesetze vom 8. November 1875, hier die 
Sempelpflicht der Eingaben in Strafsachen bei Bebörden in den Landestheilen rechts des Rheins betr. — Hof- 
dienst-Nachrichten. — Berichtigung. — 
  
Nr. 4573. Bekanntmachung, das Papierformat im amtlichen Verkehre betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz, 
des Innern beider Abtheilungen, der Finanzen und Kriegsministerium. 
Nach Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist mit dem 
Reichskanzler-Amte und den Regierungen der Deutschen Bundesstaaten ein Uebereintommen 
bezüglich der Anwendung eines gleichmäßigen Papierformates bei den deutschen Reichs= und 
Staatsbehörden getroffen worden. 
In Folge dessen ergehen nachstehende Anordnungen: 
S. 1. 
Die Staats= und sonstigen öffentlichen Behörden aller Ressorts haben sich künftig bei 
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