Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Die sämmtlichen zur Verwendung gelangenden Stempelmarken müssen rein und unge- 
braucht sein. Beschädigte oder aus mehreren Theilen zusammengesetzte, oder mit irgend einem 
Zeichen oder Vermerk versehene Stempelmarken gelten als nicht verwendet. 
III. Controlerichtiger Verwendung und Unbrauchbarmachung der Stempel-= 
marken bei den Schriftstücken der Privaten. 
Die gemäß Art. X Ziff. 3 des Stempelgesetzes vom 11. September 1825 mit der 
Aufsicht über die Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelgebühren zunächst betrauten Be- 
amten und Bediensteten haben bei dem Einlauf oder der Uebergabe stempelpflichtiger Schrift- 
stücke sorgfältig zu prüfen, ob zu denselben das richtige Papierformat und die giltige Stempel- 
marke in dem gesetzlichen Werthbetrage, sowie in der vorgeschriebenen Weise verwendet wurde. 
Werden bei persönlicher Uebergabe eines Schriftstückes dießfallsige Mängel wahrgenom- 
men, so ist dasselbe vorerst nicht anzunehmen, sondern dem Ueberbringer zur Ergänzung oder 
Berichtigung des Fehlenden zurückzugeben. 
(Verh. d. K. d. Abg. v. 1825, Bd. 9 S. 407—408 u 454). 
Besteht Letzterer gleichwohl auf der Uebergabe, so ist solches auf dem betreffend 
Schriftstücke zu konstatiren. In gleicher Weise ist auch auf jenen Schriftstücken, welche ver- 
schlossen übergeben und nicht sofort geöffnet, oder welche durch die Post eingereicht worden 
sind, die etwa wahrgenommene Außerachtlassung der bestehenden Vorschriften zu konstatiren. 
Die für gut befundenen, deßgleichen die etwa zu viel verwendeten Marken sind für die 
fernere Benützung unbrauchbar zu machen (zu cassiren). 
Dieß geschieht: 
a) bei allen Schriftstücken, welche bei einer Behörde mit einem Präsentatum versehen 
werden, von Seite des betreffenden Beamten oder Bediensteten dadurch, daß das 
Datum des Einlaufes in der unten ersichtlich gemachten Weise zum Theil durch die 
Marke, zum Theil aber auf das dieselbe umgebende Papier geschrieben wird, z. B. 
  
priaes. 21. Aprsil 1877. 
  
  
  
Bedient sich die Behörde zum Präsentiren der Einläufe eines Farbdruckstempels, 
so ist dieser in gleicher Weise der Marke aufzudrücken.
	        
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