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licher Schrift ohne jede Rasur, Durchstreichung oder weitere Ueberschrift in der Weise zu
erfolgen, daß das Datum (Tag, Monat und Jahr) vollständig innerhalb der Marke, der
Name aber zum Theil (beiläufig zur Hälfte) auf die Marke und zum andern Theil auf
das dieselbe umgebende Papier zu stehen kommt, z. B.
16./5. 77.
Hallbserger.
Es ist jedoch auch zulässig, die Bezeichnung des Namens mittelst Farbdrucksiegels
herzustellen, welches auch Stand und Wohnort des cassirenden Advocaten enthalten darf.
Die ganze oder auch nur theilweise Beifügung des Vornamens ist nicht geboten.
Trägt das Schriftstück ausnahmsweise kein Datum, so ist das Datum der Verwendung
der Stempelmarke auf derselben zu vermerken.
Sind einem Schriftstücke mehrere Stempelmarken aufgeklebt, so muß jede derselben
mit dem vollständigen Vermerk des Datums versehen und zu einem Theile (beiläufig
zur Hälfte) mit der Bezeichnung des Namens überschrieben oder überdruckt sein.
Schriftstücke der Advocaten, auf welchen die Stempelmarken in der vorstehenden Weise
unbrauchbar gemacht worden sind, bedürfen bei ihrer Vorzeigung oder Uebergabe an eine
Behörde, einen anderen Advocaten oder an einen Gerichtsvollzieher keiner weiteren Cassirung.
Die Controlvorschriften unter Ziffer HI. Abs. 1 mit 3 haben auch auf die stempel-
pflichtigen Schriftstücke der Advocaten, und zwar sowohl in Ansehung des Papierformates
als auch hinsichtlich der Verwendung und Cassirung der Stempelmarken entsprechende An-
wendung zu finden.
Die Anordnung in §F. 2 der Bekanntmachung vom 6. April 1874, Vereinfachung des
dienstlichen schriftlichen Verkehres betr. (Ges.= u. V.-Bl. S. 123), wonach die Rechtsanwälte
in ihren Eingaben an öffentliche Behörden am oberen Rande rechts den Wohnort und das
Datum anzugeben haben, bleibt unberührt. «
V. Verwendung und Cassirung der Stempelmarken Seitens der
Gerichtsvollzieher.
Die über Verwendung und Cassirung der Stempelmarken Seitens der Advocaten unter