Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

15. 147 
licher Schrift ohne jede Rasur, Durchstreichung oder weitere Ueberschrift in der Weise zu 
erfolgen, daß das Datum (Tag, Monat und Jahr) vollständig innerhalb der Marke, der 
Name aber zum Theil (beiläufig zur Hälfte) auf die Marke und zum andern Theil auf 
das dieselbe umgebende Papier zu stehen kommt, z. B. 
  
   
  
16./5. 77. 
Hallbserger. 
Es ist jedoch auch zulässig, die Bezeichnung des Namens mittelst Farbdrucksiegels 
herzustellen, welches auch Stand und Wohnort des cassirenden Advocaten enthalten darf. 
Die ganze oder auch nur theilweise Beifügung des Vornamens ist nicht geboten. 
Trägt das Schriftstück ausnahmsweise kein Datum, so ist das Datum der Verwendung 
der Stempelmarke auf derselben zu vermerken. 
Sind einem Schriftstücke mehrere Stempelmarken aufgeklebt, so muß jede derselben 
mit dem vollständigen Vermerk des Datums versehen und zu einem Theile (beiläufig 
zur Hälfte) mit der Bezeichnung des Namens überschrieben oder überdruckt sein. 
Schriftstücke der Advocaten, auf welchen die Stempelmarken in der vorstehenden Weise 
unbrauchbar gemacht worden sind, bedürfen bei ihrer Vorzeigung oder Uebergabe an eine 
Behörde, einen anderen Advocaten oder an einen Gerichtsvollzieher keiner weiteren Cassirung. 
Die Controlvorschriften unter Ziffer HI. Abs. 1 mit 3 haben auch auf die stempel- 
pflichtigen Schriftstücke der Advocaten, und zwar sowohl in Ansehung des Papierformates 
als auch hinsichtlich der Verwendung und Cassirung der Stempelmarken entsprechende An- 
wendung zu finden. 
Die Anordnung in §F. 2 der Bekanntmachung vom 6. April 1874, Vereinfachung des 
dienstlichen schriftlichen Verkehres betr. (Ges.= u. V.-Bl. S. 123), wonach die Rechtsanwälte 
in ihren Eingaben an öffentliche Behörden am oberen Rande rechts den Wohnort und das 
Datum anzugeben haben, bleibt unberührt. « 
  
V. Verwendung und Cassirung der Stempelmarken Seitens der 
Gerichtsvollzieher. 
Die über Verwendung und Cassirung der Stempelmarken Seitens der Advocaten unter
	        
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