Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

. E 16. 149 
Eine strafbare Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über das Format des stempel- 
pflichtigen Papieres ist übrigens nur in dem Falle als gegeben zu erachten, daß zu Eingaben 
oder sonstigen Schriftstücken, welche einem Classenstempel unterworfen sind, ein grö- 
ßeres, das in §. 1 der gemeinschaftlichen Bekanntmachung sämmtlicher Staatsministerien 
vom Heutigen vorgeschriebene Maß um mehr als zwei Centimeter in der Höhe oder 
Breite des Halbbogens über schreitendes Papier verwendet wird. 
Stellen, Behörden und Beamte sind nicht befugt, wegen geringen Betrages der hinter- 
zogenen Gebühr oder aus anderen Gründen von der gesetzlich veranlaßten Anzeige behufs 
Einleitung des Strafverfahrens Umgang zu nehmen, sondern dieselben sind verpflichtet, im 
Falle wahrgenommener Außerachtlassung der bestehenden Vorschriften die Bestrafung zu ver- 
anlassen. 
Demgemäß haben die hiezu verpflichteten Stellen, Behörden und Beamten auf Grund 
des Art. 23 des erwähnten Gesetzes vem 8. November 1875, sowie der Ziff. 1 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 8. Mai 1871 (Neg.-Blatt S. 923) die Anzeigen unmittelbar an 
dasjenige Rentamt zu richten, in dessen Amtssprengel ihr eigener Amtssitz liegt. 
““—–“:¼e. vom 6. Juni 1871, Just.-Min.-Bl. S. 111, Fin.-Min.= 
Behufs Feststellung des Thatbestandes ist der Anzeige erforderlichen Falles zugleich das 
betreffende Schriftstück, wo möglich in Original und, wenn dieses nicht entbehrlich sein sollte, 
in beglaubigtem Auszuge anzulegen. Letzterer ist tar= und stempelfrei und hat den zur 
Beurtheilung des Falles wesentlichen Inhalt des Originales kurz zu bezeichnen und dessen 
Bogenzahl, sowie die Art der Zuwiderhandlung zu constatiren, insoweit hierüber nicht schon 
in der Anzeige selbst das Erforderliche bemerkt ist. 
Das Rentamt hat sodann nach Maßgabe des Finanz-Ministerialausschreibens vom 
14. Juni 1871, die Einführung der Wechselstempelsteuer in Bayern betr. (Finanz-Minist.= 
Blatt S. 81 ff.), das Administrativverfahren einzuleiten, und soferne eine strafbare Zuwiderhand- 
lung vorliegt, Strafbeschluß zu fassen oder, falls der Beschuldigte sich dem rentamtlichen Ausspruche 
nicht freiwillig unterwirft, das gerichtliche Verfahren zu veranlassen. In zweifelhaften 
Fällen ist jedoch vorerst an die vorgesetzte Regierungsfinanzkammer zu berichten und deren 
Bescheid abzuwarten. 
Da Stempelhinterziehungen und sonstige Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vor- 
schriften gesetzlich schon nach 3 Monaten verjähren, so ist gegebenen Falles die Strafein- 
schreitung stets thunlichst zu beschleunigen. es
	        
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