Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Privaten mit den Staats= und anderen öffentlichen Behörden und Anstalten üblichen Eingaben und 
Correspondenzen, insbesondere Anzeigen, Geschäftsempfehlungen, Prospecte und Preiscourants, Be- 
stellungen und Offerte von Waaren oder Dienstleistungen, Submissionen, Accordanerbieten, Anfragen 
und Reclamationen, Avisbriefe 2c. als „Schriften" im Sinne der Stempelordnung vom 18. De- 
cember 1812 §F. 7 Cl. I lit. a nicht zu erachten seien und daher stempelfrei belassen 
werden dürfen. 
Gleiches gilt von den Beilagen solcher Eingaben, sofern erstere nicht, wie beispiels- 
weise die Quittungen über Zahlungen aus öffentlichen Cassen, vermöge anderer gesetzlicher 
Bestimmungen schon an und für sich der Stempelpflicht unterliegen. 
Hienach modificiren sich die Bestimmungen unter §. 2 Ziffer 7 und 8 der Bekannt- 
machung des unterfertigten Staatsministeriums vom 16. Februar vor. Is. Nr. 2419, „Be- 
achtung der Stempelnormen bei Eingaben an Behörden in den Landestheilen rechts des Rheins 
betr.“ (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 211), welche jedoch im Uebrigen, namentlich also 
auch in Bezug auf die dortselbst speciell aufgeführten Angebote und Gesuche wegen Kauf, 
Tausch, Verkauf, Pacht oder Miethe von Immobilien und gleichgeachteten Rechten, dann in 
Bezug auf Gesuche um Erhöhung vereinbarter Accordsummen, Entbindung von Verträgen 
und Freigabe der Caution vor Ablauf der Haftzeit in Kraft bleiben. 
München, den 14. April 1877. 
v. Berr. 
Der Generalsecretär. 
An dessen Statt: 
der k. Regierungsrath Seißer. 
Nr. 843 
ebn ung, weosem rer Balug vocVen zam kuarz, uud Stemrelgeete vom 8 Ra- 
rechts des Rheins betreffend. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium der Justiz wird unter Bezugnahme 
auf Art. 17 lit. a des Gesetzes vom 8. November 1875, „Abänderung der Tax= und Stempel- 
gesetze betr.,“ Folgendes verfügt: 
  
 
	        
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