Gesetz ud BerordunngsBunt
für das
Königreich Bayern.
16.
München, den 19. April 1877.
Inhalt:
Bekanntmachung rom 19. April 1877, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Staatsministerium des Innern.
Nachdem die k. sächsische Regierung die von ihr verfügte Grenzsperre gegen Oesterreich
wieder aufgehoben hat, werden die Bekanntmachungen vom 23. Februar und 28. März lfd. Is.
(Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 7 und Nr. 11) hiemit zurückgenommen. Bezüglich der
Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern, dann der von Wiederkäuern
stammenden thierischen Theile und Producte aus Oesterreich-Ungarn nach Bayern
wird zugleich unter Bezugnahme auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
und auf Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871
verfügt, daß die Vorschriften der Bekanntmachung vom 8. August 1873 (Regierungsblatt
S. 1299), beziehungsweise vom 14. Mal 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 339)
bis auf Weiteres wieder in Wirksamkeit zu treten haben. "
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