Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Gesetz  ud  BerordunngsBunt

für  das

Königreich  Bayern.

16.

München,  den  19.  April  1877.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  rom  19.  April  1877,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betr.

Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betr.

Staatsministerium  des  Innern.

Nachdem  die  k.  sächsische  Regierung  die  von  ihr  verfügte  Grenzsperre  gegen  Oesterreich
wieder  aufgehoben  hat,  werden  die  Bekanntmachungen  vom  23.  Februar  und  28.  März  lfd.  Is.
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  7  und  Nr.  11)  hiemit  zurückgenommen.  Bezüglich  der
Einfuhr  von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  anderen  Wiederkäuern,  dann  der  von  Wiederkäuern
  stammenden  thierischen  Theile  und  Producte  aus  Oesterreich-Ungarn  nach  Bayern
wird  zugleich  unter  Bezugnahme  auf  §.  328  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich
und  auf  Art.  2  Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  Bayern  vom  26.  December  1871
verfügt,  daß  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  8.  August  1873  (Regierungsblatt
S.  1299),  beziehungsweise  vom  14.  Mal  1876  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  339)
bis  auf  Weiteres  wieder  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.  "

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