Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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haben Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt und verweisen Wir in dieser Beziehung 
auf die Entschließungen Unseres Staatsministeriums des Innern, Abthellung für Land- 
wirthschaft, Gewerbe und Handel vom 19. Februar l. Is. Nro. 697 sowie Unseres Staats- 
ministeriums des Innern vom 5. März l. Is. Nro. 2517. 
11) Den Anträgen des Landrathes, die seitherigen Theuerungszulagen aller pragmatisch 
angestellten Kreisbeamten in pragmatische Gehaltstheile umzuwandeln, ertheilen Wir, soweit 
dies nicht bereits früher geschehen ist, hiemit gerne Unsere Genehmigung. 
12) Ebenso genehmigen Wir gerne den Beschluß des Landrathes, wonach derselbe den 
Beitrag zu Prämien für Erlegung von Fischottern zum Schutze der Fischzucht von 300 auf 
500 ¾ erhöht hat. 
13) Die Beschlüsse des Landrathes bezüglich des Ausbaues der in Verbindung mit der 
Kreisirrenanstalt Erlangen herzustellenden Pflegeanstalt sowie bezüglich der Aufbringung der 
Mittel zur Deckung der Baukosten haben Wir bereits genehmigt; in dieser Hinsicht ver- 
weisen Wir auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern vom 22. März 
lI. Is. Nro. 3291. 
Den übrigen vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreisirrenanstalt 
Erlangen gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir gleichfalls Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe diesen Abschied ertheilen, verbinden Wir hiemit die erneute 
Anerkennung seiner allseitigen ersprießlichen Förderung der Kreisinteressen, insbesondere seiner 
abermaligen opferwilligen und einsichtsvollen Bedachtnahme auf die Hebung des Distrikts- 
und Gemeindewegbaues und versichern demselben Unsere Königliche Huld und Gnade. 
München, den 30. März 1877. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. u. Pfeufer. v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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