Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreisamtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1877. 
Die Steuerprincipalsumme für den Regierungsbezirk Oberbayern beträgt für das Jahr 
1877 4·°869,840 „X, wovon ein Steuerprocent auf 48,698 .X& sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1877. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags erfolgten Anträge und Beschlüsse des Landrathes 
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, daß für die Zukunft neu zu ge- 
währende Kreisfondszuschüsse an dürftige Gemeinden nur auf die bestimmte Zeit von 10 Jahren 
zu bewilligen, nach Umfluß dieser Zeit aber die Gesuche um Fortbezug der Kreisfonds-Zu- 
schüsse zu erneuern, die Fortdauer der Unterstützungs-Bedürftigkeit neuerdings darzuthun und 
Seitens der Kreisregierung und des Landrathes zu prüfen seien. 
2. Wir genehmigen, daß nach Antrag des Landrathes der bisherige Zuschuß aus 
Kreisfonds für die Verpflegung der Schulgehilfen von je 108 X auf 200 JX erhöht und 
der hiefür erforderliche Mehrbedarf in das Kreisbudget eingestellt werde. 
Ebenso ertheilen Wir dem Beschlusse des Landrathes Unsere Allerhöchste Sanction, 
daß in den Städten, wo die Gehilfen ohnedies einen über den gesetzlichen Betrag hinaus- 
gehenden Gehalt beziehen, ihre Verpflegung aber bei den Lehrern nicht haben, die neu be- 
willigte Erhöhung von je 92 in die betreffende Gemeinde-Cassa fließen solle. 
3. Wir genehmigen den Antrag des Landrathes, daß die Bewilligung von Zuschüssen 
zu Schulhausbauten nur nach Prüfung des einzelnen Falles Seitens des Landrathes und 
unter besonderer Würdigung der Frage erfolgen solle, ob nicht die Baukosten durch Aufnahme 
eines Passivcapitals und entsprechende Rückzahlung aufgebracht werden könne.
	        
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