Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Abänderungen der Poltordnung vom 18. December 1874. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. De- 
cember 1874 in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 6 „die Aufschrift der Packete“ betreffend, erhält der Absatz # 
folgenden Zusatz: 
Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk 
„frei“ 2c., im Falle der Entnahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß 
veeaas " unter Angabe des Betrages, und im Falle des Ver- 
langens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. angegeben wird. 
2. Im §. 13, „Postkarten“ betreffend, erhalten die Absätze ur, IV, v unb 
vix folgende Fassung: 
zuu1u Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
I' Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort 
ist auch für die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder un- 
zureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert. 
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede 
Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der 
Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 
3 Pfennig. 
V Urgestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird 
nur der Betrag des Stempels erhoben. 
3. Im §. 14, „Drucksachen“ betreffend, erhält der letzte Satz im Absatz 
solgende Fassung: 
Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittels 
Durchdrucks oder mittels eines dem Durchdruck ähnlichen Verfahrens hergestellten 
Schriftstücke, — gleichviel ob dabei eine Schablone bezw. Matrize zur Ver- 
wendung kommt oder nicht —, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift 
hergestellten Gegenstände.
	        
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