Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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4. In demselben Paragraph tritt im Absatz 1v als zweiter Satz hinzu: 
VOrucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (F. 13 Abs. 11). 
5. In demselben Paragraph erhält der Absatz Ix folgende Fassung: 
X Druucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorsteh- 
enden Bestimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bezw. unzureichend 
frankirte Briefe behandelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der 
Zeitungen und solcher Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), 
Geschäftsanzeigen (Avise) u. s. w., welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt 
keine Beförderung erhalten. Ebenso gelangen vorschriftswidrig beschaffene Druck- 
sachen über 250 Gramm überhaupt nicht zur Absendung. 
6. Im §. 19, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz unn 
folgenden Zusatz: 
Bel Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der zu- 
gehörigen Begleitadresse vom Absender zu vermerken. 
7. In demselben Paragraph erhält der Absatz 1x unter 1 a folgende Fassung: 
Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu 
entrichten. 
1) Das Porto beträgt: 
a) für Vorschußbriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht 
ron 250 Gramm, sowie für Postkarten, 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf., 
auf alle weiteren Entfernungen 40 „ 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. 
erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag 
nicht statt; 
3. Die Inhaltsangabe des §. 20 erhält folgende Fassung: 
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen. 
9. In demselben Paragraph erhalten die Absätze vIl, z. IIV und XV fol- 
gende Fassung: 
vnl Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter 
verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken 
soll, unter Einschreibung (F. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift 
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