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10. Zwischen den §5. 20 und 21 tritt der nachfolgende F. 20 a hinzu:
8. 20a.
vostaufträge zur 1 Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen
anen. behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Die mit einem
Postauftrage zur Versendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen
den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigen.
Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes
Formular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig
für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten.
Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wahnort des Bezogenen,
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in
Buchstaben ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des
Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber
anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur
Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauf-
trag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere
Person weiter gesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben
werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort zurück“, „So-
fort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“". Zu schriftlichen Mittheilungen.
an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der
Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen.
il. Dem Postauftrage find die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden
Wechsel beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung
mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben
Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf
den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor-
zuzeigen find.