Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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10. Zwischen den §5. 20 und 21 tritt der nachfolgende F. 20 a hinzu: 
8. 20a. 
vostaufträge zur 1 Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen 
anen. behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Die mit einem 
Postauftrage zur Versendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen 
den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigen. 
Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes 
Formular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig 
für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. 
Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wahnort des Bezogenen, 
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in 
Buchstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des 
Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber 
anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur 
Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauf- 
trag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere 
Person weiter gesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben 
werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort zurück“, „So- 
fort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“". Zu schriftlichen Mittheilungen. 
an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der 
Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. 
il. Dem Postauftrage find die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden 
Wechsel beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung 
mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben 
Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf 
den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor- 
zuzeigen find.
	        
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