Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Be- 
stellung bezw. Aushändigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. 1) 
bezw. der Packete selbst, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, so- 
fern die Zahlung des dafür einzuziehenden Betrages sogleich erfolgt, 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder 
sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bezw. des Be- 
vollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Be- 
stellung bezw. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Haus- 
wirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
14. In demselben Paragraph erhält der erste Satz im Absatz V folgende 
Fassung: 
V. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um 
die Bestellung von 
1) Einschreibsendungen (§. 16), 
2) Postanweisungen (§. 17), 
3) Telegraphischen Postanweisungen (§. 18), 
4) Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. 1), 
5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit 
Werthangabe (§. 32 Absl. 1) 
handelt. Es müssen diese Gegenstände vielmehr stets an den Adressaten oder 
dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
15 In demselben Absatz kommt der zweite Satz: „Sind bei Postaufträgen 
mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zu- 
erst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten“ in Wegfall. 
16. Im §. 36 „die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 
u. s. w.“ betreffend, erhält der Absatz V folgende Fassung: 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
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