22. 237
Gewichte und Waagen müssen geeicht und gestempelt sein und den Bestimmungen der
Eichordnung entsprechen;
3. Reibschalen und Mörser von verschiedener Größe und zwar erstere von Porzellan,
letztere von Messing und Eisen. Für die Verreibung und Verarbeitung von Moschus und
öhnlichen stark riechenden Arzneistoffen, desgleichen für die Bereitung von Salben oder die
Verarbeitung von Giften find eigene, mit der entsprechenden Aufschrift versehene und nur für
den betreffenden Zweck zu verwendende Reibschalen erforderlich. Reibschalen aus Serpentin
sind unzulässig;
4. Löffel aus Bein oder Horn, oder Silber oder Schildpatt, sowie Spateln von Eisen
und Porzellan, dann von Horn oder Silber.
Löffel und Spatel aus Argentan oder Messing sind unstatthaft;
5. Mensuren aus Zinn und Porzellan oder Glas und zwar von verschiedener Größe;
6. zum Abtheilen der Pulver reinlich gehaltenes, glattes Kartenpapier oder Pulver-
schifechen aus Horn;
7. Pillenmaschinen mit Theilrinnen von Eisen und von Holz oder statt von Holz von
Bein oder Horn;
8. die für zweckmäßige Unterbringung und Aufstellung der verschiedenen Arzneibehältnisse
erforderlichen, nach der Pbarmcopoea Germanica gesonderten Schränke und Gestelle von
dauerhaftem, geruchlosem Holze und zwar:
a) die Repositorien für die Behältnisse der gewöhnlichen milden (indifferenren) Arzneistoffe;
b) die Repositorien oder Schränke für die in der Tabelle C der Pharmacopoca
Germanica aufgeführten, von den übrigen gesondert aufzustellenden Arzneibehält-
nisse und
P) einen kleinen, für die Aufnahme der in der Tabelle B der Pharmacopoea Ger-
manica aufgeführten directen Gifte bestimmten, verschließbaren Giftschrank.
Die zur Verarbeitung von Giften, sowie zum Abwiegen derselben dienenden, wenn sthun-
lich mit der Aufschrift „Gift“ zu versehenden Reibschalen, Waagen, Löffel u. dgl. sind im
Giftschranke oder sonst abgesondert aufzubewahren;
9. die Arzneibehältnisse selbst und zwar:
a) genau schließende Gefäße aus Glas oder Porzellan für flüssige, fette und zerfließ-
liche Substanzen;
44*