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königlich bayerischem Kämmerer, zu gründende Freiherrlich von Mirbach'sche Familienstif-
tung, so daß dieses Noggenburger Fideicommiß mit allen seinen Accessorien, sie mögen in
Fideicommiß-Mehrungen, oder worin es auch sei, bestehen, oder unter welchem Tilel immer
dem Fideicommisse zugetheilt sein, in seinem ganzen Bestande genannter Stiftung zufallen
soll. (§. 85 und 109 des F C. Ed.)
Sollte Constituent jedoch mit Tod abgehen, ohne eine männliche Descendenz aus seiner
genannten Ehe zu hinterlassen, so daß das Roggenburger Fideicommiß von ihm direct auf
die substituirte Freiherrlich von Mirbach'sche Familienstiftung übergehen würde, so sollen
seine Intestat-Erben berechtigt sein, das von ihm errichtete Roggenburger Fideicommiß mit
allen in §. 1 der Stiftungsurkunde aufgeführten Bestandtheilen für den festen Preis von
226,755 fl. oder 388,723 J¾ (dreimalhundert acht und achtzig Tausend siebenhundert drei
und zwanzig Mark), sowie gegen vollen Ersatz den etwa auf die Güter zu Ameliorgtionen
verwendeten Geldsummen als frei veräußerliches Vermögen zu übernehmen:
1) wenn sie Unerhalb sechs Wochen nach seinem Ableben die Erklärung vor der Ver-
lassenschaftsbehörde abgeben, daß sie von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen,
2) wenn sie den bestimmten Kauspreis von 226,755 fl. oder 388,723 —/¾ nach Abzug
der etwa dann noch auf den Gütern haftenden Schulden sowie den Betrag der Ame-
liorationen innerhalb sechs Monaten der genannten Stiftung ausbezahlen.
3) In diesem Falle sollen seine Intestaterben aber auch alle nach Bestätigung dieser
Stiftungsurkunde dem Roggenburger Fideicommisse von ihm zugetheilten Mehrungen,
wenn er, ohne eine männliche Descendenz zu hinterlassen, mit Tod abgehen sollte,
nach erfolgter notarieller Schätzung für den Schätzungswerth zu übernehmen und
diesen Betrag der Schätzung, ebenfalls nach Abzug der etwa auf jenen Mehrungen
haftenden Schulden, innerhalb sechs Monaten der Stiftung einzuzahlen haben.
S. 4.
Als Bedingung, ohne deren Erfüllung kein zur Fideicommißnachfolge Berufener in den
Besitz des Fideicommisses gelangen soll, wird bestimmt:
1) eine Ahnenprobe von vier adeligen Ahnen väterlicher und vier adeligen Ahnen müt-
terlicher Seite, «
2) im Falle der Verheirathung eine standesmäßige Ehe.
Unter einer standesmäßigen Ehe ist eine Ehe mit solchen Personen zu verstehen, deren