Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Apotheken mit geringerem Absatze und Filial-Apotheken können auf Anfuchen des Inhabers 
von der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtung bezüglich einzelner Stoffe und Präparate nach Maß- 
gabe des geringeren Bedürfnisses auf dem in §. 9 bezeichneten Wege entbunden werden. 
§. 12. 
Unabhängig von der in §. 11 aufgestellten Verpflichtung müssen sämmtliche in den 
Apotheken vorräthigen Arzneistoffe und Präparate jederzeit in der den Vorschriften der Phar- 
macopoe entsprechenden Qualität vorhanden sein. 
§. 13. 
In jeder selbstständigen und Filial-Apotheke muß über die vorhandenen Stoffe und 
Präparate ein Waarenbuch, aus welchem die Zeit der Anschaffung der Arzneien und die 
Bezugsquelle zu entnehmen ist, evident gehalten werden; in welcher Form dieses Buch anzu- 
legen, bleibt jedem Apotheker überlassen. 
K. 14. 
In den allopathischen Handapotheken müssen mindestens die für Nothfälle unentbehrlichen 
Arzneien jederzeit in entsprechender Menge und Beschaffenheit vorräthig sein. 
Diese Arzneien sind: 
Heftpflaster, 
Höllenstein, 
Alaun, 
gebrannte Magnesia, 
Brechweinstein, 
Brechwurzel, 
Zimmettinctur, 
Hofmann'scher Liquor, 
Salmiakgeist, 
Opiumpulver, Opiumtinctur und Morphium aceticum, 
Hallers Säure, 
Kamillen, 
Eisenchlorid (Liquor forri sesquichlorati),
	        
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