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Apotheken mit geringerem Absatze und Filial-Apotheken können auf Anfuchen des Inhabers
von der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtung bezüglich einzelner Stoffe und Präparate nach Maß-
gabe des geringeren Bedürfnisses auf dem in §. 9 bezeichneten Wege entbunden werden.
§. 12.
Unabhängig von der in §. 11 aufgestellten Verpflichtung müssen sämmtliche in den
Apotheken vorräthigen Arzneistoffe und Präparate jederzeit in der den Vorschriften der Phar-
macopoe entsprechenden Qualität vorhanden sein.
§. 13.
In jeder selbstständigen und Filial-Apotheke muß über die vorhandenen Stoffe und
Präparate ein Waarenbuch, aus welchem die Zeit der Anschaffung der Arzneien und die
Bezugsquelle zu entnehmen ist, evident gehalten werden; in welcher Form dieses Buch anzu-
legen, bleibt jedem Apotheker überlassen.
K. 14.
In den allopathischen Handapotheken müssen mindestens die für Nothfälle unentbehrlichen
Arzneien jederzeit in entsprechender Menge und Beschaffenheit vorräthig sein.
Diese Arzneien sind:
Heftpflaster,
Höllenstein,
Alaun,
gebrannte Magnesia,
Brechweinstein,
Brechwurzel,
Zimmettinctur,
Hofmann'scher Liquor,
Salmiakgeist,
Opiumpulver, Opiumtinctur und Morphium aceticum,
Hallers Säure,
Kamillen,
Eisenchlorid (Liquor forri sesquichlorati),