Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

22. 241 
Antidotum arsenici, 
Chloroform, 
Mutterkorn und 
Bleiessig. 
§. 15. 
Die Führung weiterer Arzneien hängt von dem Ermessen des Inhabers der Hand- 
apotheke ab, darf aber seine Ordinationsbefugnisse nicht übersteigen 
Die Inhaber der Handapotheken müssen ihren Arzneibedarf aus einer Apotheke beziehen. 
§. 16. 
Die Inhaber von Handapotheken haben ein Verzeichniß ihrer Arzneivorräthe und ein 
Arznei-Bestellbuch zu führen und evident zu halten. 
S. 17. 
Die Pharmacopoea Germanic#a hat als Norm für die Wahl der Arzneikörper und 
für die Zubereitung, sowie für die Prüfung der Arzneimittel in den allopathischen Apotheken 
zu dienen. 
. 18. 
Die Apotheker haben die pharmaceutischen Präparate in der Regel selbst zu bereiten 
und hierüber ein Buch (das Elaborationsbuch) zu führen, in welches Zeit und Menge, sowie 
etwa nöthige weitere Bemerkungen über die Art und Weise der Bereitung einzutragen sind; 
dieselben sind für die Güte und Reinheit aller Präparate, sie mögen diese selbst gefertigt 
oder bezogen haben, verantwortlich. 
Aus Fabriken oder Arzneiwaarenhandlungen dürfen von den Apothekern diejenigen Prä- 
parate bezogen werden, zu deren Bereitung die Pharmacopoea Germanica keine Vorschriften 
enthält, dann solche Präparate, welche entweder 
1) zu ihrer Bereitung außergewöhnliche, für die pharmaceutischen Laboratorien nicht 
wohl geeignete Apparate erfordern oder 
2) bei ihrer Bereitung sehr widerliche oder gesundheitsgefährliche Dämpfe und Gasarten 
entwickeln.
	        
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