Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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S. 28. 
Alle einzelnen zur Arzneibereitung bestimmten Stoffe und Präparate müssen vor ihrer 
Aufstellung in der Officin oder vor ihrer sonstigen Aufbewahrung einer genauen Prüfung 
durch den Apotheker unterstellt werden. 
Diese Prüfung ist bei den einer Zersetzung oder dem Verderben unterliegenden Stoffen 
und Präparaten behufs der rechtzeitigen Erneuerung in angemessenen Zwischenräumen zu 
wiederholen. 
§. 24. 
Die Besitzer von Handopotheken haben die Arzneien, deren Führung ihnen zusteht, in 
einer hiefür geeigneten Localität aufzustellen; im Uebrigen unterliegen deeelben hinsichtlich der 
Aufstellung und Aufbewabhrung der Arzneien, sowie hinsichtlich des Vorhandenseins der Qualität 
und der Aufbewahrung der zu ihrem Geschäftsbetriebe erforderlichen Geräthschaften denselben 
Verpflichtungen, wie die Apotheker. 
S. 25. 
Den Apothekern ist gestattet, ohne ärztliche Ordination (im Handverkaufe) 
a) sämmtliche Arzueien (Arzneiwaaren) an Personen abzulassen, welche derselben zu 
anderen, als Heilzwecken benöthigt sind; 
b) die in der Tabelle B und C des Anhangs zur Pharmacopoea Germanica nicht 
aufgeführten Arzneien auch zu Heilzwecken zu verabfolgen. 
In allen übrigen Fällen dürfen die Arzneien nur auf Grund einer schriftlichen ärztlichen 
Ordination abgegeben werden 
S. 26. 
Bezüglich der Festsetzung des Preises für jene Arzneien, welche auf schriftliche Ordination 
dispensirt werden, sind die verordnungsmäßigen Bestimmungen über die Arzneitare maßgebend. 
Im Handverkaufe bleibt die Preisbestimmung dem Ermessen des Apothekers überlassen. 
Die Vorschrift unter Abs. 1 gilt auch für die Handapotheken. 
Die Besitzer von Apotheken und Handapotheken haben die für dieselben jeweils gelten- 
den Vorschriften über Maß und Gewicht zu beobachten.“
	        
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