Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K 22. 245 
B. Von dem zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigten ärzt- 
lichen Personale, dann von den Thierärzten und den Hebammen. 
8. 27. 
1) Das zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigte ärztliche Personal darf die 
nachbenannten Arzneien bei Ausübung der Praxis in Nothfällen nach Maßgabe seiner Ordi- 
nationsbefugnisse abgeben, beziehungsweise anwenden: 
Heftpflaster, 
Höllenstein, 
Alaun, 
Eisenchlorid (Liquor ferri sesquichlorati), 
Antidotum Arsenici, 
gebrannte Magnesia. 
Brechwurzel, 
Zimmettinktur, 
Hofmann'schen Liquor, 
Salmiakgeist, 
Hallers Säure, 
Brechweinstein, 
Goulardisches Wasser, 
Opiumpulver, Opiumtinctur und Morphium aceticum, 
Chloroform und 
Mutterkorn. 
Außerdem ist den Aerzten die Führung aller jener Arzneien gestattet, welche von ihnen 
selbst örtlich applicirt werden müssen. 
2) Dem niederärztlichen Personale ist verboten, ohne ärztliche Ordination 
a) Schwefeläther, Chloroform, Luftgas und Amnlnitrit behufs der Narcok#isirung, 
b) Morphium mittels Einspritzungen (Injectionen) 
anzuwenden oder abzugeben. 
Die nach Maßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1843, vom 15. März 1866 und 
vom 25. Juni 1868 gebildeten und geprüften Bader dürfen von den Arzneien nur 
45“
	        
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