Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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mämnliche Vorfahren bereits einhundert fünfzig Jahre vor Eingehung dieser Ehe als zum 
Erbadel gehörig in die Adelomatrikel, Adelobücher oder Adelslisten (wie es im Lande ihrer 
Herkunft gebräuchlich ist) eingetragen waren oder durch ein allerhöchstes Diplom vor einhun- 
dertfünfzig Jahren in den erblichen Adelsstand erhoben worden sind. 
Ein nur durch Militär= oder Civildienste oder durch Ertheilung eines Ordens erworbener 
Adel, der in der folgenden Generation erlischt und die vorstehenden Bestimmungen (Diplom 
oder Eintragung in die Adelslisten als Erbadel) nicht zugleich erfüllt, soll weder bei der Ahnen- 
probe noch zur Eingehung einer slandesmäßigen Che in Betracht kommen. 
Außerdem muß die Gemahlin des Fideicommißbesitzers mindestens zwei abelige Ahnen 
väterlicher und zwei adelige Ahnen mütterlicherseits nachweisen. 
Ein Fideicommißbesitzer, der, nachdem er das Fideicommiß angetreten, eine nach vor- 
stehender Definition nicht standesmäßige Ehe schließt, verliert den Fideicommißbesitz, und geht 
derselbe sofort auf den zunächst Berechtigten über. Jedoch sollen die männlichen Deseen- 
denten der aus diesem Grunde vom Fideicommißbesitze ausgeschlossenen Glieder aus dem Ge- 
schlechte der Grasen von Geldern Egmonl nach Aussterben der ganzen übrigen männ- 
lichen Descendenz des Stifters aus seiner Ehe mit der Gräfin Gabriele von Geldern- 
Cgmont, geborenen Freiin von Mirbach, wieder berechtigt sein, in das Fideicommiß 
zu succediren, vorausgesetzt, daß sie dann in der Lage sein sollten, die unter 1 und 2 vor- 
geschriebenen Bedingungen der Ahnenprobe und der standesmäßigen Ehe zu erfüllen. Wenn 
es mehrere aus diesen Gründen ausgeschlossene Linien geben sollte, so geht die ältere Linie 
der jüngeren vor. 
S. 5. 
Es ist der Wille des Stifters, daß das Fideicommiß für alle Zeiten an den Namen 
Mirbach gebunden sein soll, und verordnet er daher auf Grund der allerhöchsten Genehmig- 
ung Seiner Majestät des Königs Ludwig ll von Bayern vom 6. Juni 1873, 
wovon sich bereits beglaubigte Abschrift bei den Gerichtsacten befindet, daß sowohl der erst- 
berufene Fideicommißbesitzer aus dem Geschlechte der Grafen von Geldern = Egmont, 
als auch jeder spätere Fideicommißnachfolger aus diesem Geschlechte, d. h der älteste Sohn 
des Fideicommißbesitzers, verpflichtet sein soll, nicht allein bei dem Antritte des Fideicommisses, 
sondern auch schon als nächster directer präsumtiver Fideicommißerbe den Namen und das 
Wappen der Familie Mirbach vereint mit dem Namen und Wappen der Grafen von
	        
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