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8. 2.
Die Berechtigung zur Ausübung des Apotheker-Gewerbes enthält auch die Befugniß
zur Zubereitung und Feilhaltung von Giften.
8. 3.
Die Bescher von Handapotheken und das übrige ärztliche Personal sowie die Thier-
är#te sind zur Führung der Gifte befugt, welche sie bei der Ausübung ihres Berufes nach
Maßgabe ihrer Ordinationsbefugnisse als Heilmittel abgeben oder äußerlich anwenden dürfen.
8. 4.
Personen, welche mit der Vertilgung von Ungeziefer, sowie von Ratten und Mäusen
sich gewerbsmäßig befassen, dürfen zur Zubereitung der hiezu erforderlichen Mittel, vorbe-
haltlich der in S. 14 Ziffer 4 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften auch Gifte ver-
wenden.
8. 5.
Die Besitzer von Berg= urd Hüttenwerken, welche Gifte durch den berg= und hütten-
männischen Betrieb als Haupt= oder Nebenproducte gewinnen, dann die Inhaber von Fa-
briken und Gewerben, bei deren Betrieb sich Gifte als Nebennutzung ergeben, endlich die Per-
sonen, welche mit dem Einsammeln giftiger Kräuter, Samen und Wurzeln, dann der Can-
thariden und des Mutterkorns sich befassen, sind vorbehaltlich der in gegenwärtiger Verord-
nung enthaltenen Beschränkungen auch zum Handel mit den betreffenden Giften befugt.
S. 6.
Die Besitzer von chemischen Fabriken sind zur Zubereitung und Feilhaltung von Giften
vorbehaltlich der Vorschriften in §. 14 gegenwärtiger Verordnung besugt.
S. 7. "*
Außer den in vorstehenden Paragraphen erwähnten Fällen ist zur Zubereitung und Ab-
gabe von Giften eine besondere Genehmigung erforderlich.
- 8. 8.
Diese Genehmigung ist zu ertheilen, wenn der darum Nachsuchende über seine Zuver-
lssigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbsbetrieb sich ausgewiesen hat.