Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

M 22. 267 
Anhan g. 
(Nr 1035.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Bestimmungen am Schlusse des 
d. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) was folgt: 
8. 1. 
Das Feilhalten und der Verkauf der in dem anliegenden Verzeichniß A. aufgeführten 
Zubereitungen als Heilmittel ist nur in Apotheken gestattet, ohne Unterschied, ob diese Zube 
reitungen aus arzneilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen, welche an und für sich 
zum medizinischen Gebrauch nicht geeignet sind. 
8. 2. 
Das Feilhalten und der Verkauf der in dem anliegenden Verzeichniß B. aufgeführten 
Droguen und chemischen Präparate ist nur in Apotheken gestattet. 
§. 3. 
Auf den Großhandel mit Arzneimitteln finden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht 
Anwendung. 
8. 4. 
Die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren, vom 25. März 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 85) wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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