Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Zugleich soll Letzterer auch nicht verpflichtet sein, dem Fideicommißvorgänger oder seinen 
Erben für Bauten, Proceßkosten oder Verbesserungen irgend eine Entschädigung zu leisten. 
Bezüglich allenfallsiger Deterioration durch Ueberschreitung des Forstnutzungs-Planes, 
durch vernachlässigte Felderwirthschaft oder Unterlassung nöthiger Baureparaturen sollen die 
etwa entstandenen Differenzen zwischen dem Vorbesitzer oder dessen Erben und dem Nachfolger 
durch die Fideicommiß-Aufseher (§. 9) schiedsgerichtlich entschieden werden. 
8. 8. 
Nach §. 46 des F. C. Ed. bestimmt Stifter zum Vortheil nachbenannter Familien= 
glieder, daß der Fideicommißbesitzer folgende Leistungen zu bestreiten haben solle: 
1) Der Fideicommißbesitzer hat der Wittwe seines Vorgängers eine Wittwen-Pension von 
500 fl. -— 857 .X (achthundert sieben und fünfzig Mark) jährlich zu zahlen, so 
lange sie nicht zur zweiten Ehe schreitet und kein eigenes Vermögen besitzt, dessen 
Ertrag der ausgeworfenen Jahressumme von 857 Mark gleichkommt. Sollten 
mehrere Wittwen vorhanden sein, so soll der Wittwengehalt aller Wittwen die Summe 
von 1000 fl. — 1715 .X (Eintausend siebenhundert fünfzehn Mark) jährlich 
nicht übersteigen. 
2) Der Fideicommißbesitzer hat jeder seiner Töchter und Schwestern bei ihrer Verehe- 
lichung, wenn sie kein anderes Vermögen besitzen, eine Aussteuer zu geben, die jedoch 
die Summe von 2000 fl. — 3429 .& (dreitausend vierhundert neun und zwanzig 
Mark) nicht übersteigen soll. 
3) Der Fideicommißbesitzer hat jedem seiner Brüder, wenn sie kein anderes Vermögen 
besitzen, so lange sie unversorgt sind, ebenso wie jeder seiner unverheiratheten Schwestern 
die nöthige Alimentation zu geben, die per Kopf 200 fl. = 343 „X (dreihundert 
drei und vierzig Mark) nicht übersteigen darf. 
F. 9. 
Für seine Lebensdauer behält sich Constituent die unbeschränkte Verwaltung dieses seines 
Fideicommisses vor. Mit seinem Ableben treten die Fideicommiß-Aufseher ein, die ihn in 
allen Fällen zu ersetzen und die nöthigen Entscheidungen und Bestimmungen im Sinne der 
durch diese Stiftung ausgesprochenen Absicht vorbehaltlich fideicommißgerichtlicher Genehmigung 
zu treffen und die Ausführung zu betreiben und zu überwachen haben.
	        
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