Zugleich soll Letzterer auch nicht verpflichtet sein, dem Fideicommißvorgänger oder seinen
Erben für Bauten, Proceßkosten oder Verbesserungen irgend eine Entschädigung zu leisten.
Bezüglich allenfallsiger Deterioration durch Ueberschreitung des Forstnutzungs-Planes,
durch vernachlässigte Felderwirthschaft oder Unterlassung nöthiger Baureparaturen sollen die
etwa entstandenen Differenzen zwischen dem Vorbesitzer oder dessen Erben und dem Nachfolger
durch die Fideicommiß-Aufseher (§. 9) schiedsgerichtlich entschieden werden.
8. 8.
Nach §. 46 des F. C. Ed. bestimmt Stifter zum Vortheil nachbenannter Familien=
glieder, daß der Fideicommißbesitzer folgende Leistungen zu bestreiten haben solle:
1) Der Fideicommißbesitzer hat der Wittwe seines Vorgängers eine Wittwen-Pension von
500 fl. -— 857 .X (achthundert sieben und fünfzig Mark) jährlich zu zahlen, so
lange sie nicht zur zweiten Ehe schreitet und kein eigenes Vermögen besitzt, dessen
Ertrag der ausgeworfenen Jahressumme von 857 Mark gleichkommt. Sollten
mehrere Wittwen vorhanden sein, so soll der Wittwengehalt aller Wittwen die Summe
von 1000 fl. — 1715 .X (Eintausend siebenhundert fünfzehn Mark) jährlich
nicht übersteigen.
2) Der Fideicommißbesitzer hat jeder seiner Töchter und Schwestern bei ihrer Verehe-
lichung, wenn sie kein anderes Vermögen besitzen, eine Aussteuer zu geben, die jedoch
die Summe von 2000 fl. — 3429 .& (dreitausend vierhundert neun und zwanzig
Mark) nicht übersteigen soll.
3) Der Fideicommißbesitzer hat jedem seiner Brüder, wenn sie kein anderes Vermögen
besitzen, so lange sie unversorgt sind, ebenso wie jeder seiner unverheiratheten Schwestern
die nöthige Alimentation zu geben, die per Kopf 200 fl. = 343 „X (dreihundert
drei und vierzig Mark) nicht übersteigen darf.
F. 9.
Für seine Lebensdauer behält sich Constituent die unbeschränkte Verwaltung dieses seines
Fideicommisses vor. Mit seinem Ableben treten die Fideicommiß-Aufseher ein, die ihn in
allen Fällen zu ersetzen und die nöthigen Entscheidungen und Bestimmungen im Sinne der
durch diese Stiftung ausgesprochenen Absicht vorbehaltlich fideicommißgerichtlicher Genehmigung
zu treffen und die Ausführung zu betreiben und zu überwachen haben.