Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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„Gewerbschule“; insbesonbere hat die seitherige „Kreisgewerbschule“ die Elgenschaft einer 
Kreisanstalt im Sinne des Kreislastenausscheidungsgesetzes vom 23. Mai 1846 beizubehalten 
und künftig die Bezeichnung „Kreisrealschules. anzunehmen, während die bisherige „Gewerb- 
schule“ den Namen „Realschule“ zu führen hat. 
II. 
Insoweit einer Stadtgemeinde bezüglich der Lehrer einer Gewerbschule bisher ein Prä- 
sentationsrecht zugestanden war, steht ihr dieses Recht für die Folge hinsichtlich der Lehrer 
der an die Stelle der betreffenden Gewerbschule tretenden Realschule zu. 
III. 
Der erste oder unterste, dann der dritte, vierte, fünfte und sechste Curs der sechsclassichen 
Realschule treten mit dem Schuljahre 1877/78, der zweite Curs aber mit dem Schuljahre 
187879 iw's Leben. 
  
IV. 
Die Aufnahme in den ersten oder untersten Curs der Realschule richtet sich sofort 
nach §. 8 der anruhenden Schulordnung 
V. 
In den dritten Curs der Realschule können mit Beginn des Schuljahres 1877|78 
und ebenso noch mit Beginn des Schuljahres 1878/79 solche Schüler eintreten, welche die 
seither für die Aufnahme in den untersten Curs der Gewerbschule gemäß §. 9 der organi- 
schen Bestimmungen vom 1. October 1870 geforderten Vorkenntnisse in der Aufnahms- 
prüfung nachzuweisen vermögen und das zwölfte Lebensjahr bereits erreicht haben oder noch 
im Laufe des betreffenden Kalenderjahres erreichen werden, das vierzehnte Lebensjahr aber 
noch nicht überschritten haben. 
Diese Schüler haben sonach bis zur Absolvirung der Schule eine Studienzeit von vier 
Jahren zu vollenden. 
VI. 
In den vierten Curs der Realschule treten mit Beginn des Schuljahres 1877/78 
jene Schüler des dermaligen untersten Gewerbschulcurses ein, welche am Schlusse des Schul- 
jahres 1876|/77 die Bewilligung zum Aufsteigen in den nächst höheren Curs nicht erhalten. 
Diese Schüler haben demnach zur Absosvirung der Realschule noch drei Jahre aufzuwenden.
	        
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