Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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fünf Jahre aber auch für den hieraus hervorgehenden nächst höheren Curs in Wirksamkeit, 
so daß das neue Programm vom Schuljahre 1882/83 an in allen Cursen der Realschule zur 
Ausführung gelangt. 6 
Für die vier obersten Curse der Realschule bleibt übergangsweise und je bis zur Ein- 
führung des neuen Lehrprogramms das seitherige Lehrprogramm der Gewerbschule mit den 
durch die Uebergangsverhältnisse und die theilweise eintretende Verlängerung der Studienzeit 
veranlaßten Modificationen in Geltung. 
Die genaueren Bestimmungen hierüber werden von Unserem Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten getroffen werden. 
XIII. 
Mit der Realschule kann nach Bedürfniß eine gewerbliche Fortbildungsschule als Neben- 
anstalt verbunden werden. Für diese Fortbildungsschulen bleiben bis auf Weiteres die hierüber 
seither erlassenen Bestimmungen in Wirksankeit. 
XIV. 
Die neue Schulordnung tritt mit dem 1. September 1877 in Kraft. Von diesem 
Zeitpunkte an sind vorbehaltlich der Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung alle entgegen- 
stehenden Vorschriften, insbesondere die organischen Bestimmungen für die Gewerbschulen vom 
1. October 1870 aufgehoben. 
XV. 
Die zur Durchführung der neuen Schulordnung erforderlichen weiteren Anordnungen 
sind von Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten 
zu treffen. 
XVI. 
Gemeinden, welche nicht in der Lage sind, eine sech sclassige Realschule zu errichten, 
kann von Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
gestattet werden, Realschulen mit vier Cursen einzurichten. Für diese viercursigen Anstalten 
gelten in Bezug auf Organisation, Lehrprogramm und sonstige Einrichtungen im Allgemeinen 
die gleichen Bestimmungen, wie für die vier unteren Curse der sechsclassigen Realschule.
	        
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