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Veränderungen erfahren, daß deren gleichzeitiger Gebrauch neben der älteren Auflage unthun-
lich ist, so darf die letztere, so lange die Mehrzahl der Schüler sich in deren Besitz befindet,
beim Unterrichte nicht ausgeschlossen werden.
Den Lehrstoff zu dictiren ist nicht gestattet. Nur da, wo es sich um Ergänzungen der
zu Grund gelegten Lehrbücher handelt, kann dem Schüler mit möglichst geringem Aufwand
von Zeit und Worten der nöthige Anhaltspunkt schriftlich gegeben werden.
Titel III.
Eintrikt der Schüler. Ordnung des Studienjahres. Ferien und Feiertage. Schulsgeld.
Vorrücken der Schüler. Beugnisee.
§. 7.
Jeder Schüler, welcher die Aufnahme in eine Realschule nachsucht, hat sich am Anfange
des Schuljahrs an dem hiefür öffentlich bekannt gemachten Termine beim Vorstande der An-
stalt zu melden und dabei seinen Geburts= und Impfschein, sowie seine früheren Schulzeugnisse
vorzulegen.
Während des Schuljahres findet in der Regel keine Aufnahme statt. Dieselbe ist nur
in dem Falle gestattet, wenn sie durch eine Domlcilveränderung der Eltern veranlaßt oder
durch andere wichtige Ursachen begründet ist.
8.B.
Wer in den ersten oder untersten Curs der Realschule eintreten will, muß im be-
treffenden Kalenderjahre das zehnte Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, darf
aber das 13. Lebensjahr nicht überschritten haben. Von der letzteren Bestimmung kann die
k. Kreisregierung, Kammer des Innern, dispensiren.
Die Aufnahme von Knaben, welche das angegebene Minimalalter noch nicht erreicht
haben, ist nur ausnahmsweise bei besonders früher körperlicher und getstiger Entwicklung zu-
lässig und erfordert eine Altersdispense, welche unter letzterer Voraussetzung von dem Lehrer-
rathe ertheilt werden kann.
Ueberdies ist die Aufnahme in den ersten Curs der Realschule durch den Besitz derjenigen
Kenntnisse bedingt, welche der Besuch der vier untersten Jahresclassen einer Volksschule
gewährt.