Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K 23 281 
Veränderungen erfahren, daß deren gleichzeitiger Gebrauch neben der älteren Auflage unthun- 
lich ist, so darf die letztere, so lange die Mehrzahl der Schüler sich in deren Besitz befindet, 
beim Unterrichte nicht ausgeschlossen werden. 
Den Lehrstoff zu dictiren ist nicht gestattet. Nur da, wo es sich um Ergänzungen der 
zu Grund gelegten Lehrbücher handelt, kann dem Schüler mit möglichst geringem Aufwand 
von Zeit und Worten der nöthige Anhaltspunkt schriftlich gegeben werden. 
Titel III. 
Eintrikt der Schüler. Ordnung des Studienjahres. Ferien und Feiertage. Schulsgeld. 
Vorrücken der Schüler. Beugnisee. 
§. 7. 
Jeder Schüler, welcher die Aufnahme in eine Realschule nachsucht, hat sich am Anfange 
des Schuljahrs an dem hiefür öffentlich bekannt gemachten Termine beim Vorstande der An- 
stalt zu melden und dabei seinen Geburts= und Impfschein, sowie seine früheren Schulzeugnisse 
vorzulegen. 
Während des Schuljahres findet in der Regel keine Aufnahme statt. Dieselbe ist nur 
in dem Falle gestattet, wenn sie durch eine Domlcilveränderung der Eltern veranlaßt oder 
durch andere wichtige Ursachen begründet ist. 
8.B. 
Wer in den ersten oder untersten Curs der Realschule eintreten will, muß im be- 
treffenden Kalenderjahre das zehnte Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, darf 
aber das 13. Lebensjahr nicht überschritten haben. Von der letzteren Bestimmung kann die 
k. Kreisregierung, Kammer des Innern, dispensiren. 
Die Aufnahme von Knaben, welche das angegebene Minimalalter noch nicht erreicht 
haben, ist nur ausnahmsweise bei besonders früher körperlicher und getstiger Entwicklung zu- 
lässig und erfordert eine Altersdispense, welche unter letzterer Voraussetzung von dem Lehrer- 
rathe ertheilt werden kann. 
Ueberdies ist die Aufnahme in den ersten Curs der Realschule durch den Besitz derjenigen 
Kenntnisse bedingt, welche der Besuch der vier untersten Jahresclassen einer Volksschule 
gewährt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.