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Im Laufe des ersten Semesters wird der Unterricht am 23. December nach Beendigung
der Vormittagsstunden geschlossen und bleibt bis zum 2. Januar einschließlich ausgesetzt.
Der Fastnachtsdienstag ist ebenfalls vom Unterrichte frei zu geben; desgleichen kann für
die Abhaltung eines Maifestes und für die Ausführung eines gemeinsamen Spaziergangs
umter Begleitung eines Lehrers je ein Tag freigegeben werden.
Außer den durch vorstehende Bestimmungen bezeichneten Fällen soll die Schule nur an
Sonn= und Feiertagen geschlossen sein.
F. 13.
An Sonn= und Feiertagen sind die Schüler gehalten, dem Gottesdlenste ihrer Confession
beiuwohnen, da wo ein besonderer Schulgottesdienst eingerichtet ist, haben hiebei die Lehrer
der Anstalt abwechselnd die Aufsicht über die Schüler zu führen.
§5 1.
Die Höhe des Schulgelds wird von der Kreisregierung, Kammer des Innern, nach
Einvernahme des Landraths festgesetzt.
Eine Befreiung von der Bezahlung des Schulgeldes findet nur für diejenigen inländischen
Schüler statt, welche ihre Mittellosigkeit durch legale Armuthszeugnisse nachgewiesen, sich durch
sittliches Verhalten, sowie durch Begabung, Fleiß und Fortschritte als würdig gezeigt haben
und gegründete Aussicht auf die Fortdauer ihrer Würdigkeit geben.
Ueber Ermäßigung des Schulgeldes oder Befreiung von der Bezahlung desselben ent-
scheidet eine vom Lehrerrathe alljährlich erwählte Commission.
G. 15.
Das Vorrücken eines Schülers in einen höheren Curs hängt davon ab, daß derselbe
den Anforderungen des vorausgehenden Curses vollständig genügt habe. Die Entscheidung
hierüber wird von dem Lehrerrathe am Ende des Schuljahres getroffen.
Zu diesem Zwecke können die während des Schuljahres bearbeiteten schriftlichen Haus-
und Schulaufgaben von jedem Lehrer der Anstalt eingesehen werden.
Das Vorrücken nicht hinreichend befähigter Schüler ist mit rücksichtsloser Strenge zu
verhindern.
Schüler, deren Befähigung oder Nichtbefähigung zum Vorrücken am Schlusse des
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