Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Schuljahres noch zweifelhaft geblieben ist, sind am Anfange des nächsten Schuljahres einer 
Prüfung aus jenen Fächern zu unterwerfen, in welchen sie keine genügenden Fortschritte 
gemacht haben; bei unbefriedigendem Ergebniß dieser Prüfung sind sie durch Beschluß 
des Lehrerrathes in den nächst untern Curs zurückzuweisen. Dasselbe hat zu geschehen, 
wenn ein Schüler die ihm ausnahmsweise bewilligte sechswöchentliche Prdbe (§. 10) nicht 
genügend besteht. 
Wer nach zweijährigem Besuche eines Curses nicht die Befähigung zum Uebertritte 
in den nächst höheren erlangt, kann durch Beschluß des Lehrerrathes von der Antstalt 
entfernt werden. 
Ein Schüler, welcher kurz vor Jahresschluß, ohne daß über seine Befähigung zum 
Vorrücken bereits eine Bestimmung getroffen wäre, aus der Anstalt ausgetreten ist, kann 
zur Aufnahmsprüfung für den nächst höheren Curs blos durch motivirten Lehrerrathsbeschluß 
zugelassen werden. 
S. 16. 
Auf Grund ihrer Leistungen und ihres sittlichen Verhaltens werden den Schülern regel- 
mäßig Semestral= und Jahreszeugnisse ausgestellt, welche zunächst ein allgemeines Urtheil 
über Fleiß, Betragen und Leistungen des Schülers enthalten, dann aber dessen Fortschritte 
in den einzelnen Fächern mit den Worten „sehr gut“, „gut“, „mittelmäßig“ und „unge- 
nügend“ bezeichnen. 
Das am Schlusse des Sommersemesters ausgestellte Zeugniß hat anzugeben, ob der 
betheiligte Schüler die Bewilligung zum Aufsteigen in den nächst höheren Curs erhalten habe 
oder nicht, oder ob und aus welchen Lehrgegenständen er sich etwa am Anfange des nächsten 
Schuljahres einer Prüfung zu unterwerfen habe. (F. 15.) 
Die Ertheilung einer allgemeinen Censurnote findet nicht statt. 
Den Anstalten bleibt es überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit den Eltern auch 
außer den Semestralzeugnissen von den Leistungen der Schüler Kenntniß zu geben. 
Außerdem sind die Lehrer verpflichtet, über jeden Schüler auf Grund ihrer während 
des Schuljahres gemachten Beobachtungen eine eingehendere Censur zu entwerfen, in 
welcher die geistige Begabung und sonstige Individualität desselben vom pädagogischen Ge- 
sichtspunkte aus ihre Würdigung zu finden hat. 
Diese Censuren dienen zunächst nur zur Kenntniß des Lehrerrathes, werden aber unter 
Umständen auch den Eltern oder Vormündern des Schülers auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.
	        
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