Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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S. 25. 
Separate Absolutorialprüfungen finden nicht statt Nur wenn ein Schiler durch un- 
übersteigliche Hindernisse abgehalten war, an der allgemeinen Absolutorialprüfung Theil zu 
nehmen, kann ihm durch Ministerial-Entschließung die nachträgliche Erstehung einer Separat- 
prüfung für Erlangung des Absolutorialzeugnisses der Realschule gestattet werden. 
Titel V. 
Sesondere Vorschriften über Privatschüler. 
8. 26. 
Wer aus dem Privatunterrichte an eine Realschule übertreten will, hat sich über die 
genossene Vorbildung, sowie über sein sittliches Verhalten durch Zeugnisse auszuweisen. Be- 
züglich des Lebensalters sind die §. 9 vorgeschriebenen Normen maßgebend. 
Die Entscheidung über die Aufnahme in einen bestimmten Curs hängt von dem Bestehen 
einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, welche sich über den gesammten Unterrichts- 
stoff der vorhergehenden Lehrcurse verbreiten soll. 
Die definitive Aufnahme erfolgt erst, nachdem der Schüler eine sechswöchentliche Probe 
befriedigend bestanden hat. 
Wer, ohne Schüler der Realschule zu sein, an der Absolutorialprüfung derselben Theil 
nehmen will, hat bei seiner Anmeldung hiezu den Nachweis eines guten sittlichen Verhaltens, 
dann einen von ihm verfaßten Lebensabriß und Zeugnisse über den genossenen Unterricht 
vorzulegen. Die Prüfung desselben hat sich, soferne er nicht etwa an der Absolutorialprüfung 
einer Handelsabtheilung Theil nimmt, auch auf das Zeichnen zu erstrecken und in ihrem 
mündlichen Theile in eingehenderer Weise, als bei den übrigen Absolventen zu ermitteln, ob 
sich der Examinand mit den Lehrgegenständen nicht blos des obersten Curses, sondern der 
gesammten Realschule gründlich und mit dem nöthigen Erfolg beschäftigt hat. 
Dem Privatschüler ist die Wahl nicht freigestellt, bei welcher Anstalt er sich der Absolutorial= 
prüfung unterziehen will. Vielmehr wird derselbe auf sein Ansuchen von dem k. Staatzministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einer Realschule zur Prüfung zugewiesen. 
Tit. VI. 
Von der Schulzucht. 
§. 27. 
Von dem k. Staatsministertum des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten wird
	        
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