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eine allgemeine Disciplinarordnung erlassen, welche die für alle Realschulen gleichmäßig gel-
tenden Normen enthält.
Daneben können für die einzelnen Realschulen besondere, mit Berücksichtigung ihrer localen
Verhältnisse entworfene Schulsatzungen bestehen; dieselben unterliegen aber der Genehmigung
der einschlägigen k. Kreisregierung, Kammer des Innern.
Zur Handhabung der Schulzucht stehen den Realschulen und deren Lehrern zu Gebote:
a) Schulstrafen, welche von jedem der betreffenden Lehrer verhängt werden können:
1) Verweise,
2) Anweisung eines abgesonderten Platzes während der Lehrstunden,
3) Hausarrest für einen halben oder ganzen Tag,
4) Schularrest mit zweckmäßiger Beschäftigung bis zu zwei Stunden;
b) Rectoratsstrafen:
1) Verweis,
2) Carcer (Arrest bei verschlossener Thüre),
3) Entziehung der Schulgeldfreiheit oder anderer Unterstützungen,
4) Androhung der Dimission.
Rectoratsstrafen sind in den Semestral= und Jahreszeugnissen vorzumerken.
Erweisen sich diese Strafen als fruchtlos, oder kommen schwerere Vergehen in Frage, se
erfolgt die Dimission.
Die Dimission (Entfernung von der Anstalt) kann nur durch einen wenigstens mit zwei
Drittheilen der Stimmen gefaßten Beschluß des Lehrerrathes verhängt werden, wogegen keine
Berufung stattfindet.
Der einmal Dimittirte kann an einer andern Realschule wieder aufgenommen werden.
Das Rectorat, bei welchem er sich zur Wiederaufnahme meldet, ist berechtigt, denselben
einer Aufnahmsprüfung zu unterwerfen.
Schüler, welche zum zweitenmale dimittirt wurden, können nur zu einem letzten Ver-
suche nach Verlauf eines Jahres die Wiederaufnahme an einer andern Realschule nachsuchen.
Ein Schüler, gegen welchen zum drittenmale die Dimissionsstrafe ausgesprochen wurde,
kann an keiner Anstalt mehr aufgenommen werden.
Die Erclusion oder Ausschließung von sämmtlichen Anstalten wird bei nachgewiesenen
groben sittlichen Vergehen eines Schülers auf Antrag des Lehrerrathes von dem k. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten verfügt.
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