Titel VII.
Vorstand und Lehrer der Realschulen; Lehrerrath.
8. 28.
Jede Realschule wird von einem Vorstand, welcher den Namen „Rector“ führt, geleitet.
Derselbe hat zugleich einen Theil des Unterrichtes mit den einschlägigen Correcturen zu
übernehmen, und kann je nach dem größeren oder kleineren Umfang der ihm obliegenden
Rectoratsgeschäfte mit Unterrichtsertheilung bis zu 16 wöchentlichen Stunden in Anspruch
genommen werden.
An anderen Unterrichtsanstalren darf der Rector der Realschule nur mit Genehmigung
des k. Staatsministeriums Lehrstunden übernehmen.
Als Haupt der ganzen Anstalt hat der Rector dafür zu sorgen, daß die Unterrichts-
stunden pünktlich und gewissenhaft gegeben, der Unterricht gefördert, die Disciplin gehandhabt
und die bezüglich der Realschulen bestehenden Bestimmungen vollzogen werden.
Er ist verpflichter, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über die
Gegenstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen.
Die genauere Vertheilung der Unterrichtsfächer nud Lehrpensa erfolgt nach Berathung
in der Lehrerconferenz durch den Rector.
Hiebei irt in erster Linie die Qualification der Lehrer maßgebend; besondere Wünsche
derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den Interessen der Anstalt im Einklange stehen.
Der Rector hat die einzelnen Curse während der Unterrichtsstunden hin und wieder zu
besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichts in den einzelnen Fächern
hinzuwirken.
Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu führen
und darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen, die
er dazu für geeignet erklärt hat.
Der Rector beruft und leitet die Lehrerconferenz nach den in §. 30 enthaltenen Be-
stimmungen.
Ihm obliegt die Eröffnung und Schließung des Schuljahres, ferner die Leitung der
Absolutorialprüfung, insoweit letztere nicht einem k. Ministerialcommissär übertragen ist.
Der Rector ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu 3 Tagen zu ertheilen; handelt es
sich um Urlaub auf längere Zeit, so ist die Genehmigung der k. Kreisregierung einzuhelen.