Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

23. 293 
§. 29. 
An jeder Realschule wird für die einzelnen Unterrichtsfächer die nöthige Zahl von Real- 
lehrern angestellt. 
Für jeden Curs wird vom Nector im Benehmen mit dem Lehrerrath aus der Zahl 
der wirklichen Lehrer oder Lehramtsverweser ein Classenordinarius bestimmt. Der Ordinarius 
ist zunächst für die Schulzucht und die Ordnung des Unterrichts im betreffenden Curs ver- 
antwortlich; er hat dem Rector die nöthigen statistischen Angaben über den betreffenden 
Curs zu liefern und vertritt in Angelegenheiten des Curses den etwa abwesenden Rector ge- 
genüber anderen Lehrern, den Schülern und dem Dienstpersonal. 
Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer ange- 
wiesen werden können, beträgt für einen Reallehrer im Allgemeinen 22, für den Zeichen- 
lehrer 26 Stunden. 
Für den Unterricht in der Religion, im Turnen, Schreiben, in der Stenographie und 
wenn nöthig im Gesang werden, insoweit für diese Fächer nicht anderweitige Vorsorge ge- 
troffen ist, besondere Lehrer in der Eigenschaft von Hilfslehrern aufgestellt. 
Ueberdies werden den Realschulen nach Bedürfniß Assistenten beigegeben. 
Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen, z. B. bei Erkrankung eines Collegen, vorüber- 
gehende Aushilfe zu leisten. · 
Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hiedurch 
nicht das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet. Kein Lehrer darf an Schüler des Curses, 
in welchem er unterrichtet, Privatunterricht ertheilen. 
g. 30. 
Zur Berathung aller wichtigeren Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der Ein 
heit und des Zusammenhanges des Unterrichts und eines übereinstimmenden Verfahrens in 
demselben, zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt bezüglichen 
Wahrnehmungen finden theils in regelmäßigen Zwischenäumen, theils auf besondere Veran- 
lassung Lehrerconferenzen statt, welchen sich ohne die triftigsten Gründe kein Lehrer entziehen darf. 
Der Lehrerrath besteht aus den sämmtlichen Lehrern der Anstalt, sowie aus den et- 
waigen Verwesern wirklicher Lehrstellen. 
Hilfslehrer und Assistenten sind jedoch nur zum Lehrerrathe beizuziehen, wenn Veran- 
lassung besteht, von ihnen Aufschlüsse zu erholen. 
51.
	        
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