Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

188  Drittes  Buch.  Die  Organe  der  Völkerrechtssubjckte.  $  50.

 

pflichtet,  in  seiner  Wohnung  betreffende  Aussagen  zu  Protokoll  zu  geben.
Dem  praktischen  Bedürfnisse  kann  in  Fällen  der  Wichtigkeit  des  Zeugnisses
Exterritorialer  für  betreffende  Rechtssachen  verschieden  abgeholfen  werden;
so  dadurch,  daß  die  Regierung  des  Gesandten  diesem  ausdrücklich  die  Ermächtigung
  zum  Erscheinen  erteilt‘),  oder  durch  eine  schriftliche  Privatäußerung
  des  Gesandten  und  die  offiziös  erteilte  Erlaubnis,  von  dem  Schriftstück
  im  Prozesse  Gebrauch  zu  machen  ?).

e)  Abgabenfreiheit.  Der  Gesandte  ist  von  jenen  Abgaben  befreit,
deren  Leistung  auf  dem  persönlichen  Subjektionsverhältnisse  des  Leistungspflichtigen
  gegenüber  dem  Staate  beruht.  Hieher  gehören  direkte  Personalsteuern,
  Luxussteuern,  Kapitalrentensteuern,  ferner  solche  Steuern,  die  zur
Tilgung  außerordentlicher  Ausgaben  den  Untertanen  auferlegt  werden,  wie
die  Kriegssteuer?).  Dagegen  umfaßt  die  Abgabenfreiheit  nicht  die  indirekten
Steuern,  Gebühren  für  Leistungen  der  öffentlichen  (staatlichen  und  kommunalen)
  Organe  und  die  Benutzung  solcher  Anstalten®),  die  Grundsteuer  von
dem  (dem  Absendestaat  gehörenden)  Gesandtschaftshotel  >)  und  dem  Immobiliarbesitz
  des  Gesandten,  Miet-  und  Wohnungssteuer,  Erbschaftssteuern  und
Übertragungsgebühren,  Steuern,  die  mit  der  Ausübung  eines  Handelsgewerbes
u.  Ss.  w.  verknüpft  sind,  und  Quittungsstempel®).  Unter  diesen  Gesichtspunkt
fallen  auch  die  Zollgebühren.  Es  wird  aber  vielfach  Zollfreiheit  gewährt
und  zwar  in  verschiedenem  Umfang,  so  z.  B.  für  die  unmittelbar  bei  dem
Amtsantritte  in  das  Gebiet  des  Empfangsstaates  eingeführten  Gegenstände”),

 

vom  20.  August  1856  Z.  18022  ausgesprochen  wurde,  selbst  einfache  Zustellungen  an  Exterritoriale
  nicht  unmittelbar  vorgenommen  werden,  sondern  stets  durch  das  Obersthofmarschallamt
  zu  bewirken  sind.  —  Ähnlich  Justizministerial-Verordnung  vom  11.  Mai
1892  Z.  8879  (Nr.  9  des  JMVBiI.)

1)  Dieser  mögliche  Ausweg  ist  z.  B.  in  der  zitierten  österreichischen  Justizministerial-Verordnung
  vom  Jahre  1892  in  Aussicht  genommen.  Bezüglich  des  Gesandtschaftspersonals
  und  der  Dienerschaft,  die  dem  Absendestaat  angehört,  ist  der  Ermächtigung
  des  Vorgesetzten  dieser  Personen  gedacht.  —  Ein  Beispiel  eines  Falles  der
Ermächtigung  zu  einer  eidlichen  Erklärung  (des  holländischen  Gesandten  Dubois  in  Washington
  1856)  siche  bei  Geffcken,  HH  II  S.  655.

2)  Art.  18  des  Lehr’schen  Entwurfs  (Annuaire  de  !’Inst.  XII  p.  274)  lautet:  „Les
personnes  jouissant  de  l’exemption  de  juridiction  peuvent  refuser  de  comparaitre  comme  t£-moins
  devant  une  juridiction  territoriale,  &  condition,  si  elles  en  sont  requises  par  la  voie
diplomatique,  de  donner  leur  t@moignage  m&me  dans  l’hötel  de  la  mission,  &  un  magistrat
du  pays  del&gu&  aupr&s  d’elles  A  cet  effet.“  Ebenso  Art.  17  des  Reglements  (Annuaire
XIV.  p.  244).

3)  Vgl.  Art.  12  des  Lehr’schen  Entw.  (Annuaire  XII  p.  271)  u.  Art.  11  Regl.  Annuaire
  XIV  p.  242).

4)  Gebühren  für  gerichtliche  Handlungen,  Post-,  Telegraphen-,  Eisenbahntaxen,  Mauthgebühren
  aller  Art.

5)S.u.  A.  Goffcken,  HH  IL  S.  659;  Hartmann  S.  106,  107.  —  DagegenD  espagnet,
  Cours  p.  227.  —  Einzelne  Staaten  gewähren  sich  bezüglich  der  Gesandtschaftshotels
Steuerfreiheit,  so  Deutschland  einerseits,  Frankreich  und  Rußland  anderseits.

6)  Vgl.  Art  13  des  Lehr’schen  Entw.  (Annuaire  XII  p.  272).  Nicht  aufgenommen
im  Regl.  (Annuaire  XIV  p.  226  sq.).

7)  So  in  Österreich.  Dem  Gesandten  später  zugeführte  Gegenstände  sind  zollpflichtig
unter  Berücksichtigung  der  Reziprozität.