188 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjckte. $ 50.
pflichtet, in seiner Wohnung betreffende Aussagen zu Protokoll zu geben.
Dem praktischen Bedürfnisse kann in Fällen der Wichtigkeit des Zeugnisses
Exterritorialer für betreffende Rechtssachen verschieden abgeholfen werden;
so dadurch, daß die Regierung des Gesandten diesem ausdrücklich die Ermächtigung
zum Erscheinen erteilt‘), oder durch eine schriftliche Privatäußerung
des Gesandten und die offiziös erteilte Erlaubnis, von dem Schriftstück
im Prozesse Gebrauch zu machen ?).
e) Abgabenfreiheit. Der Gesandte ist von jenen Abgaben befreit,
deren Leistung auf dem persönlichen Subjektionsverhältnisse des Leistungspflichtigen
gegenüber dem Staate beruht. Hieher gehören direkte Personalsteuern,
Luxussteuern, Kapitalrentensteuern, ferner solche Steuern, die zur
Tilgung außerordentlicher Ausgaben den Untertanen auferlegt werden, wie
die Kriegssteuer?). Dagegen umfaßt die Abgabenfreiheit nicht die indirekten
Steuern, Gebühren für Leistungen der öffentlichen (staatlichen und kommunalen)
Organe und die Benutzung solcher Anstalten®), die Grundsteuer von
dem (dem Absendestaat gehörenden) Gesandtschaftshotel >) und dem Immobiliarbesitz
des Gesandten, Miet- und Wohnungssteuer, Erbschaftssteuern und
Übertragungsgebühren, Steuern, die mit der Ausübung eines Handelsgewerbes
u. Ss. w. verknüpft sind, und Quittungsstempel®). Unter diesen Gesichtspunkt
fallen auch die Zollgebühren. Es wird aber vielfach Zollfreiheit gewährt
und zwar in verschiedenem Umfang, so z. B. für die unmittelbar bei dem
Amtsantritte in das Gebiet des Empfangsstaates eingeführten Gegenstände”),
vom 20. August 1856 Z. 18022 ausgesprochen wurde, selbst einfache Zustellungen an Exterritoriale
nicht unmittelbar vorgenommen werden, sondern stets durch das Obersthofmarschallamt
zu bewirken sind. — Ähnlich Justizministerial-Verordnung vom 11. Mai
1892 Z. 8879 (Nr. 9 des JMVBiI.)
1) Dieser mögliche Ausweg ist z. B. in der zitierten österreichischen Justizministerial-Verordnung
vom Jahre 1892 in Aussicht genommen. Bezüglich des Gesandtschaftspersonals
und der Dienerschaft, die dem Absendestaat angehört, ist der Ermächtigung
des Vorgesetzten dieser Personen gedacht. — Ein Beispiel eines Falles der
Ermächtigung zu einer eidlichen Erklärung (des holländischen Gesandten Dubois in Washington
1856) siche bei Geffcken, HH II S. 655.
2) Art. 18 des Lehr’schen Entwurfs (Annuaire de !’Inst. XII p. 274) lautet: „Les
personnes jouissant de l’exemption de juridiction peuvent refuser de comparaitre comme t£-moins
devant une juridiction territoriale, & condition, si elles en sont requises par la voie
diplomatique, de donner leur t@moignage m&me dans l’hötel de la mission, & un magistrat
du pays del&gu& aupr&s d’elles A cet effet.“ Ebenso Art. 17 des Reglements (Annuaire
XIV. p. 244).
3) Vgl. Art. 12 des Lehr’schen Entw. (Annuaire XII p. 271) u. Art. 11 Regl. Annuaire
XIV p. 242).
4) Gebühren für gerichtliche Handlungen, Post-, Telegraphen-, Eisenbahntaxen, Mauthgebühren
aller Art.
5)S.u. A. Goffcken, HH IL S. 659; Hartmann S. 106, 107. — DagegenD espagnet,
Cours p. 227. — Einzelne Staaten gewähren sich bezüglich der Gesandtschaftshotels
Steuerfreiheit, so Deutschland einerseits, Frankreich und Rußland anderseits.
6) Vgl. Art 13 des Lehr’schen Entw. (Annuaire XII p. 272). Nicht aufgenommen
im Regl. (Annuaire XIV p. 226 sq.).
7) So in Österreich. Dem Gesandten später zugeführte Gegenstände sind zollpflichtig
unter Berücksichtigung der Reziprozität.