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Laufe eines Schuljahres und aus welchen Gegenständen sie gegeben werden sollen, wird an
den einzelnen Anstalten durch Beschluß des Lehrerrathes geregelt.
Der Rector hat alljährlich in dem an die Kreisregierung zu erstattenden Jahresberichte ge-
nauere Angaben über die im abgelaufenen Schuljahre gegebenen Schul= und Hausaufgaben zu machen.
Jede Schulaufgabe ist von dem Lehrer, welcher sie gestellt hat, wo möglich innerhalb
der nächsten 8 Tage cokrigirt zurückzugeben.
Nachdem diese Arbeiten mit den Schülern durchgesprochen worden sind, werden sie dem
Rectorate vorgelegt. Sie liefern neben den übrigen schriftlichen und mündlichen Leistungen
der Schüler die Anhaltspunkte für die denselben in den Semestral= und Jahresschlußzeug-
nissen zu ertheilenden Censuren.
Die Censuren aus der Religion und dem Zeichnen werden nach den fortwährenden
Beobachtungen des Lehrers festgesetzt.
Dem Lehrer ist gestattet, in der Woche, in welcher er eine Schulaufgabe zu corrigiren
hat, sich auf eine bloße Durchsicht und Controle der treffenden Hausaufgabe zu beschränken.
Das Lehrziel der verschiedenen Curse der Gesammtanstalt wird bezüglich der
einzelnen Unterrichtsgegenstände in folgender Weise bestimmt:
8. 4.
Religion.
Der Religionsunterricht wird nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften ertheilt.
8. 5.
Deutsche Sprache.
Der Unterricht im Deutschen hat sich nicht blos auf die eigens für dieses Fach ange-
setten Stunden, sondern auf die Behandlung aller Lehrgegenstände zu erstrecken, insoferne
der Schüler angehalten werden muß, bei Allem, was er spricht, sich richtig auszudrücken und
insbesondere seine Antwort auf gestellte Fragen in die Form eines wolsständigen wohlgeord-
neten Satzes zu kleiden.
In den unteren Cursen ist ein passendes Lesebuch zu benützen, aus welchem geeignete
Stücke zur Lectüre, Analyse und Erklärung ausgewählt werden. In den beiden Oberclassen
sind daneben größere Stücke der classischen Literatur im Zusammenhang zu lesen; dabei ist
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