Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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karten zu benützen, welche eine klare Uebersicht über die Terrainverhältnisse, den Bau der 
Gebirge und den Lauf der Flüsse gewähren; auch sind Versuche im Kartenzeichnen anzustellen. 
Für die Ethnographie ist durch anschauliche Schilderung des Lehrers und kurze Mittheilungen 
aus anziehenden Reisebeschreibungen Interesse zu erwecken. 
Die Schüler bedürfen außer einem billigen Atlas einen Leitfaden als Hilfsmittel für die 
Repetitionen, welche häufig in der Classe anzustellen sind, um das gewonnene Wissen zu be- 
festigen und in steter Bereitschaft zu halten. 
Auf das bloße Auswendiglernen des Lehrstoffes und eine trockene Nomenclatur darf sich 
der Unterricht nirgends beschränken; derselbe soll durchweg in einer lebendigen, anschaulichen, 
dem Verständuiß der Schüler angemessenen und ihr Interesse weckenden Weise ertheilt werden. 
Die Schüler sind zum Lesen tüchtiger, ihrer Bildungsstufe entsprechender geographischer Bücher 
anzuregen, und die Schulbibliotheken mit solchen Werken in ausreichender Weise auszustatten. 
Der Lehrstoff vertheilt sich auf die einzelnen Curse wie folgt: 
I. Curs. Woöchentlich 2 Stunden. 
Geographische Grundbegriffe. Allgemeine Uebersicht über die Erdoberfläche. Das Wich- 
tigste über Bayern. 
II. Curs. Wöchentlich 2 Stunden. 
Deutschland in ausführlicher Behandlung mit besonderer Berücksichtigung Bayerns. 
Oesterreich. 
III. Curs. Wöchentlich 2 Stunden. 
Beschreibung Europa's und Asien's. 
IV. Curs. Wöchentlich 2 Stunden. 
Kurze Wiederholung des vorjährigen Pensums. Beschreibung von Afrika, Amerika 
und Australien. 
V. Curs. Wöchentlich 2 Stunden im Sommersemester. 
Grundzüge der mathematischen und physikalischen Geographie. 
VI. Curs. Wöchentlich 2 Stunden im Sommersemester. 
Zusammenfassende Wiederholung des geographischen Gesammtpensums.
	        
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