Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Im Sommersemester: Botanik. 
Das Linné'sche System. Anleitung zum Pflanzenbestimmen. 
§. 13. 
Physik. 
Der Unterricht in der Physik hat zu einer aufmerksamen Naturbeobachtung und zum 
Nachdenken über die Ursachen der Erscheinungen anzuregen. Der Lehrer muß daher immer 
an Erscheinungen oder Versuche anknüpfen. Versuche, welche nicht zur Unterstützung der 
Anschauung dienen, sind jedoch zu vermeiden. Auf den inneren Zusammenhang der Erschei- 
nungen ist unter Ausschluß aller unfertigen und in der Entwicklung begrif- 
fenen Theile der Wissenschaft fortgesetzt aufmerksam zu machen. 
Im vierten und fünften Curse hat der unvollständigen mathematischen Kenntnisse 
der Schüler wegen — eine eigentliche mathematische Behandlung des Lehrstoffes noch zu unter- 
bleiben; statt derselben ist ein geeigneter Anschauungsunterricht verbunden mit einfachen graphi- 
schen Methoden in Anwendung zu bringen. 
Beim gesammten Physikunterricht muß dem Schüler an zweckmäßig gewählten Beispielen 
und Aufgaben die praktische Verwerthung der gewonnenen Anschauung klar gemacht werden. 
Der Lehrstoff vertheilt sich auf die einzelnen Curse wie folgt: 
IV. Curs. Wöchentlich 2 Stunden. 
Allgemeine Eigenschaften der Körper. Schwere. Mechanische Grundbegriffe (Hebel und 
schiefe Ebene), Cohäsion und Adhäsion. Wasser und Luftdruck. Wärme. 
V. Curs. Wöchentlich 2 Stunden. 
Magnetismus. Reibungselectricität und Galvanismus. Lehre vom Schall. 
VI. Curs. Wöchentlich 2 Stunden. 
Fortpflanzung, Zurückwerfung und Brechung des Lichts. Die gebräuchlichsten optischen 
Instrumente. — Mathematische Begründung der wichtigsten Sätze über Gleichgewicht und 
Bewegung fester und tropfbar flüssiger Körper. 
8. 14. 
Chemie und Mineralogie. 
Beim Unterrichte in der Chemie sind die für den Physikunterricht aufgestellten Grund- 
sätze analog anzuwenden.
	        
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