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verlöthen, die Deckel der Kisten ebenfalls mit Blech zu beschlagen und möglichst
dicht auf die Kisten aufzusetzen“
werden aufgehoben und durch folgende ersetzt:
Nr. 19. „Hochbeschwerte Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie- und
Chappe-Seiden in Strängen“
und zu Nr. 19. „Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soi und
Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei
Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen
einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von einander ge-
trennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus
quadratischen Latten von 2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter be-
stehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den
Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen,
welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer
Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zuge-
deckt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Rand jeder Seite
zwei Leisten anzunageln.
Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu
ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im
Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung
nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.
München, den 17. Januar 1877.
v. Mretzschner.
Der General-Secretär:
Dr. v. Prestele.
Bekanntmachung, den Betrag der Natural-Verpfl ea . Vergütung für 1877 betr.
Staateministerium des Innern und Kiegsminssterium.
Gemäß Ziffer 6 der Instruction vom 28. September 1875 zur Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar