Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

54  Erstes  Kapitel.

die  Erledigung  von  Streitigkeiten  an,  welche  zwischen  verschiedenen
  Bundesstaaten  entstehen.  Von  dem  Landesgesetze
eines  Staates  kann  aber  nur  soweit  die  Rede  sein,  als  der
rechtlich  zu  bestimmende  Gegenstand  in  den  Herrschaftsbereich
  des  einzelnen  Staates  fällt.  Was  darüber  hinaus,  was
die  Coexistenz  mehrerer  Staaten  voraussetzt,  kann  in  Folgerichtigkeit
  dieser  Auffassung  nur  Gegenstand  des  völkerrechtlichen
  Vertrages  sein,  auch  dann,  wenn  dieser  nach  Landesverfassungsrecht
  der  Zustimmung  der  Legislatur  bedarf.  Endlich
  —  die  Bestimmungen  der  Reichsverfassung,  insoweit  sie
ihre  Wirksamkeit  innerhalb  des  Einzelstaates  entfalten,  können
nicht  als  gleichmässiges  und  übereinstimmendes  Landesgesetz
aller  Einzelstaaten  gelten.  Es  kann  nicht  Landesgesetz  aller
übrigen  Staaten  sein,  dass  die  Hansestädte  eine  Freihafenstellung
  einnehmen,  es  kann  nicht  Landesgesetz  der  norddeutschen
  Staaten  sein,  dass  die  süddeutschen  Staaten  von  gewissen
  Reichskompetenzen  eximirt  sind,  es  kann  nicht  bairisches
  Landesgesetz  sein,  dass  der  Kaiser  das  Dislokationsrecht
in  allen  übrigen  Staaten  besitzt.  Jene  Auffassung  führt  daher
nur  zu  dem  Resultate,  dass  die  Reichsverfassung  zum  Theil
ausschliesslich  Vertrag,  zum  andern  Theil  auch  Landesgesetz
sei,  aber  ein  Landesgesetz,  welches  in  den  verschiedenen
Staaten  einen  verschiedenen  Inhalt  hat.  Sie  hat  lediglich  den
Werth  der  Behauptung,  dass  die  Reichsverfassung,  die  im  Art.
74  die  Verfassung  des  deutschen  Reiches  mit  der  Verfassung
des  Einzelstaates  als  gleichwerthig  parallelisirt,  rechtlich  das
nicht  sein  kann,  was  sie  offenbar  sein  will:  ein  einheitliches
Gesetz  für  ganz  Deutschland.

4.  Wenn  auch  das  Reich  thatsächlich  in  eine  direkte  Beziehung
  zu  den  Unterthanen  tritt,  so  ist  der  juristische  Grund
der  hieraus  entstehenden  Rechte  und  Pflichten  doch  nicht  ein
der  Suveränetät  der  Einzelstaaten  entsprechendes  Recht  des
Reiches  über  die  Unterthanen,  sondern  lediglich  die  Unterwerfung
  derselben  unter  die  Staatssuveränetät  53.

55>Seydel,  Commentar  pag.  43.