54 Erstes Kapitel.
die Erledigung von Streitigkeiten an, welche zwischen verschiedenen
Bundesstaaten entstehen. Von dem Landesgesetze
eines Staates kann aber nur soweit die Rede sein, als der
rechtlich zu bestimmende Gegenstand in den Herrschaftsbereich
des einzelnen Staates fällt. Was darüber hinaus, was
die Coexistenz mehrerer Staaten voraussetzt, kann in Folgerichtigkeit
dieser Auffassung nur Gegenstand des völkerrechtlichen
Vertrages sein, auch dann, wenn dieser nach Landesverfassungsrecht
der Zustimmung der Legislatur bedarf. Endlich
— die Bestimmungen der Reichsverfassung, insoweit sie
ihre Wirksamkeit innerhalb des Einzelstaates entfalten, können
nicht als gleichmässiges und übereinstimmendes Landesgesetz
aller Einzelstaaten gelten. Es kann nicht Landesgesetz aller
übrigen Staaten sein, dass die Hansestädte eine Freihafenstellung
einnehmen, es kann nicht Landesgesetz der norddeutschen
Staaten sein, dass die süddeutschen Staaten von gewissen
Reichskompetenzen eximirt sind, es kann nicht bairisches
Landesgesetz sein, dass der Kaiser das Dislokationsrecht
in allen übrigen Staaten besitzt. Jene Auffassung führt daher
nur zu dem Resultate, dass die Reichsverfassung zum Theil
ausschliesslich Vertrag, zum andern Theil auch Landesgesetz
sei, aber ein Landesgesetz, welches in den verschiedenen
Staaten einen verschiedenen Inhalt hat. Sie hat lediglich den
Werth der Behauptung, dass die Reichsverfassung, die im Art.
74 die Verfassung des deutschen Reiches mit der Verfassung
des Einzelstaates als gleichwerthig parallelisirt, rechtlich das
nicht sein kann, was sie offenbar sein will: ein einheitliches
Gesetz für ganz Deutschland.
4. Wenn auch das Reich thatsächlich in eine direkte Beziehung
zu den Unterthanen tritt, so ist der juristische Grund
der hieraus entstehenden Rechte und Pflichten doch nicht ein
der Suveränetät der Einzelstaaten entsprechendes Recht des
Reiches über die Unterthanen, sondern lediglich die Unterwerfung
derselben unter die Staatssuveränetät 53.
55>Seydel, Commentar pag. 43.