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a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewichte des goldenen Fünfmarkstückes
(F 1,9912 Gramm) gleichkommt, .
b) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Passirgewichte des goldenen Fünfmarkstückes
— 1,9753 Gramm)g gleichkommt.
Die Bestimmungen der §§. 53 und 54 der Eichordnung finden auf diese Gewichtsstücke
entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, daß dieselben nur dann gestempelt werden
dürfen, wenn die Abweichung von der Sollschwere im Mehr oder Weniger nicht mehr als
2 Milligramm beträgt.
München, den 7. Februar 1877.
Königliche Normal-Eichungs-Commission.
Vies,
k. Ministerialratb.
Ordeno-Verleihung.
Seine Majestät der König haben
Sich vermäöge Allerhöchster Entschließung vom
19. December v. Is. allergnädigst bewogen
gefunden, der k. Leinwandmeisterin Josephine
Baumüller in München in Rücksicht auf
ihre seit 50 Jahren mit Treue und Eifer am
kgl. Hofe geleisteten Dienste die Ehrenmünze
des k. bayerischen Ludwigsordens zu verleihen.
Königlich Alerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Decorationen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
1. Februar l. Is. dem k. geistlichen Rath
und Dechant des k. Hof= und Collegiatstiftes
zumhhl. Cajetan in München, Leonhard Enzler,
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
des ihm von Seiner Majestät dem Könige
von Italien verliehenen Officierskreuzes des
Ordens der italienischen Krone, und
dem k. Kämmerer Dr. Carl Ritter Mayer
von Mayerfels in München die Bewilli-
gung zur Annahme und zum Tragen des ihm
von Seiner Majestät dem Könige von Württem-
berg verliehenen Ritterkreuzesl. Classe des Ordens
der württembergischen Krone zu ertheilen.