Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

26 
a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewichte des goldenen Fünfmarkstückes 
(F 1,9912 Gramm) gleichkommt, . 
b) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Passirgewichte des goldenen Fünfmarkstückes 
— 1,9753 Gramm)g gleichkommt. 
Die Bestimmungen der §§. 53 und 54 der Eichordnung finden auf diese Gewichtsstücke 
entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, daß dieselben nur dann gestempelt werden 
dürfen, wenn die Abweichung von der Sollschwere im Mehr oder Weniger nicht mehr als 
2 Milligramm beträgt. 
München, den 7. Februar 1877. 
Königliche Normal-Eichungs-Commission. 
Vies, 
k. Ministerialratb. 
  
Ordeno-Verleihung. 
Seine Majestät der König haben 
Sich vermäöge Allerhöchster Entschließung vom 
19. December v. Is. allergnädigst bewogen 
gefunden, der k. Leinwandmeisterin Josephine 
Baumüller in München in Rücksicht auf 
ihre seit 50 Jahren mit Treue und Eifer am 
kgl. Hofe geleisteten Dienste die Ehrenmünze 
des k. bayerischen Ludwigsordens zu verleihen. 
  
Königlich Alerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Decorationen. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
1. Februar l. Is. dem k. geistlichen Rath 
und Dechant des k. Hof= und Collegiatstiftes 
zumhhl. Cajetan in München, Leonhard Enzler, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Majestät dem Könige 
von Italien verliehenen Officierskreuzes des 
Ordens der italienischen Krone, und 
dem k. Kämmerer Dr. Carl Ritter Mayer 
von Mayerfels in München die Bewilli- 
gung zur Annahme und zum Tragen des ihm 
von Seiner Majestät dem Könige von Württem- 
berg verliehenen Ritterkreuzesl. Classe des Ordens 
der württembergischen Krone zu ertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.