Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

M 29. 375 
Bayer. Hypotheken- und Wechselbank-Moten. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juni 1877 (Reichs-Ges. Blatt pro 1877 
S. 527) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der mit der Firma der 
Bayer. Hypotheken- und Wechselbank umlaufenden, das Datum 1. Juli 1874 
tragenden 
grünen Einhundert-Mark-Noten 
mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
Die aufgerufenen Noten können vom heutigen Tag an bis zum 31. Dezember 1877 
nach Wahl des Präsentanten bei unseren Cassen gegen Baargeld oder gegen Noten der Bayer. 
Notenbank umgetauscht werden. — Der Umtausch erfolgt bei unseren Hauptcassen in 
München und bei den Filialcassen der Bayer. Notenbank in Augsburg, Kempten, 
Lindau, Nürnberg, Würzburg und Ludwigshafen a Rh., sowie bei der als 
gesetzliche Einlösungsstelle fungirenden Frankfurter Bank in Frankfurt a/M., sofort 
— bei den Agenturen der Bayer. Notenbank mit zweitägiger Einlösungsfrist. — 
Nach dem 31. Dezember 1877 häören die bezeichneten grünen Hundert-Mark-Noten 
auf, Zahlmittel zu sein; sie behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine als welche sie 
von unseren Hauptcassen in München und von der Einlösungsstelle Frankfurt a,„M. 
bis zum Ablauf des Jahres 1880 eingelöst werden. 
Die am 31. Dezember 1880 nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch als ein- 
fache Schuldscheine präcludirt. 
München, den 1. Juli 1877. 
Gayer. Hypotheken- & Wechselbank. Bayer. Notenbank. 
  
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staats- 
diener und der hiemit verbundenen Töchtercassa betr. 
Staateministerium der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst geruht, zum Vorstande des Ver- 
waltungsrathes des allgemeinen Unterstützungsvereins für die Hinterlassenen der k. b. Staats- 
diener und der hiemit verbundenen Töchtercassa den Staatsrath im ordentlichen Dienste,
	        
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