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sich abstufen, haben vom 1. Januar 1876 beginnend die mit einer Mark achtzig Pfennige
por Gulben umgerechneten Beträge zu treten.
8. 2.
Vom gleichen Zeitpunkte an wird das in Art. 31 derselben Verordnung bestimmte
Remisen-Minimum von 400 Gulden auf den Betrag von 720 Mark per Jahr erhöht.
München, den 11. Februar 1877.
Lud wig.
Dr. v. Fänstle. v. Berr.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Gencral-SeTretär.
An dessen Statt
der k. Ministerialrath Dr. Jungermann.
Bekanntmachung
zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen brlresenet
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, dann
Staatsministerium des Innern.
In Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen und auf Grund der hiezu vom
Bundesrathe getroffenen Festsetzungen (s. Centralblatt für das Deutsche Reich 1876 Nr. 19)
wird Folgendes bestimmt:
8. 1.
Jeder Eisenbahnwagen, in welchem Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen
oder Schweine befördert worden sind, ist nach jedesmaligem Gebrauch gründlich zu reinigen
und zu desinficiren.