Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Aufsichtsgewalt des Reichs zu unterwerfen. Daß aber doch etwas mehr, 
als ein Druck ohne rechten Nachdruck gemeint sein dürfte, unterstützt 
der weitere auch von AnscaUTz als wirkliche Ausnahme anerkannte Fall, 
(Art. 15, Absatz 2,.erster Satz) daß die Reichsregierung, soweit die Reichs- 
gesetze von den Landesbehörden auszuführen sind, allgemeine Anweisungen 
erlassen kann, die nach AnSCHÜTZ „unterschiedslos an die „Landesbehörden“, 
also nicht nur an die Landesregierungen bzw. Zentralbehörden, sondern 
auch — unmittelbar — an die ihnen nachgeordneten Stellen, die unteren 
Behörden, gerichtet werden können“. Auch dadurch muß ein engeres Band 
zu den nachgeordneten Behörden geschaffen und der Boden für die Er- 
wirkung der „ominösen“ Zustimmung einigermaßen vorbereitet werden. 
Wenn nicht heute, dann morgen, wenn man sich auf Kausalität und Kräfte- 
spiel des Dienstbetriebes verlassen darf. 
Im Sinne TrRIEPELs, der sich hier an die Paulskirche hielt, liegt es 
endlich vollends, daß jetzt — man kann sich seiner eigenen Worte be- 
dienen — „die Mängelabhilfe im Gebiete der abhängigen Reichsaufsicht 
in die Hand eines Staatsgerichtshofes zu legen“ (S. 705), bekanntlich nicht 
versäumt wurde. Gegen alle Bedenken, die „übergeordnete“ Reichs- mit 
der „untergeordneten“ Landesgewalt sich über die Handhabung der Auf- 
sichtsrechte vor einem Richter auseinandersetzen zu lassen, nimmt schon 
TRIEPEL (S. 706) mit guten Gründen Stellung. Art. 13, Absatz 2 der neuen 
Verfassung übergibt zwar — darin mit TRIEPEL übereinstimmend — die 
Entscheidung von Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob 
eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, einem 
obersten Gerichtshof des Reichs, als welchen das prinzipiell so überaus 
anregende Ges. v. 8. April 1920 das Reichsgericht bestimmt hat. Nur hat 
es dabei nicht sein Bewenden. Nicht genug daran, daß — wie auch in 
der neuen Bundesverfassung Oesterreichs v. 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 450 
(Art. 140) nur unter abweichenden Voraussetzungen — der Gerichtshof 
auch umgekehrt von der Landesregierung angerufen werden kann, begnügt 
sich die Reichsverfassung auch nicht mit der gerichtlichen Ueberprüfung 
bloßer Rechtsfragen. Art. 15, letzter Satz eröffnet bei Meinungsverschieden- 
heiten über Mängel bei der Ausführung der Reichsgesetze beiden Teilen 
den Weg zum Staatsgerichtshof, der somit hier über Verwaltungsmaß- 
nahmen zu entscheiden haben soll. Daß sich diese Judikatur auf die ab- 
hängige Reichsaufsicht beschränkt, müßte noch in den Augen TRIEPELs 
einen Milderungsgrund bilden. Da indessen auch in solchen Aufsichts- 
fragen „in beträchtlichem Umfang Erwägungen des Nützlichen und Not- 
wendigen vorkommen, hielt TRIEPEL seinen Staatsgerichtshof für ein offen- 
bar höchst ungeeignetes Organ, das er gerne durch ein nicht mehr vor- 
handenes und darin heute unersetzbares politisches Organ des Reichs er- 
setzt hätte. Warum die neue Reichsverfassung einen anderen Weg ein- 
schlagen mußte, hoffe ich in absehbarer Zeit in einer Darstellung des
	        
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