Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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8. 6. 
Der eigentlichen Desinfeclion der Wagen muß stets die Beseitigung des Strohes, 
Düngers rc. c. und eine gründliche Reinigung der Fußböden, Wände und Decken vermittelst 
stumpfer Besen und durch mehrmaliges Ausspülen oder Ausspritzen mit Wasser, bei Frost 
mit heißem Wasser vorangehen. Bei Wagen, deren Einrichtung eine Reinigung mittelst 
Wasser nicht gestattet (gepolsterte Wagen), ist diese Reinigung in anderer genügender Weise 
zu bewirken. 
S. 7. 
Die Desinfection selbst wird durch ein sorgfältiges Auspinseln des ganzer Wagenkastens 
mit Chlorkalklösung — 1 Gewichtstheil Chlorkalk und 12 Gewichtstheile Wasser — bewirkt, 
welches so lange fortzusetzen ist, als noch der Dung= und Thierdunstgeruch im Wagen be- 
merkbar ist. 
Wo die vorhandenen Einrichtungen es gestatten, können zur Desinfection der Wagen 
heiße Wasserdämpfe (von mindestens 100 Grad Celsius) oder heißes Wasser (von mindestens 
70 Grad Celsius) und heiße alkalische Lauge (1 Kilogramm Soda oder Potasche auf 100 Kilo- 
gramm Wasser) anstatt der Chlorkalklösuug verwendet werden. 
In den Wagen, deren Einrichtung eine Reinigung mittelst Wasser nicht gestattet, find 
behufs der Desinfection Chlordämpfe zu entwickeln, indem in einem weiten Gefäße von Stein- 
gut 100 Gramm Kochsalz und 40 Gramm Braunstein (Manganüberoryd) mit 80 Gramm 
Wasser gemischt und in diese Mischung 80 Gramm Schwefelsäure gegossen werden; sobald 
die Dämpfe sich entwickeln, ist der Wagen dicht zu verschließen und während sechs Stunden 
verschlossen zu halten, schließlich ist der Wagen während 12 Stunden, womöglich zur Nacht- 
zeit, zu durchlüften. 
S. 8. 
Die den Eisenbahnverwaltungen gehörigen Geräthschaften, welche während der Beför- 
derung der Thiere benützt wurden, sind wie die zum Transport benutzten Wagen von den in 
§. 3 und 4 bezeichneten Stationen zu reinigen und zu desinficiren. 
§. 9. 
Die Viehverlade-Rampen und Vieh-Ein= und Ausladeplätze der Eisenbahnverwaltungen 
bedürfen unter gewöhnlichen Verhältnissen keiner förmlichen Desinfection, sie sind jedoch nach
	        
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