Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

M 34. 413 
Cap. II. 
Dauer und Eintheilung des Studienjahres. 
8. 3. 
Das Studienjahr beginnt am 15. October und schließt am 15. August. Außer den 
hiedurch bedingten Herbstferien bestehen noch Ferien zu Weihnachten und zu Ostern. Die 
Weihnachtsferien beginnen am 24. December und dürfen unter keiner Voraussetzung auf die 
zwischen Neujahr und heil. 3 König fallenden Werktage ausgedehnt werden. Fällt der 24. 
auf einen Montag, so beginnen die Weihnachtsferien am 22. December. Die Osterferien 
dürfen mit Einschluß der für das zweite Semester bestimmten Inseriptionstage die Dauer 
von 4 Wochen nicht überschreiten; ihr Anfang und Ende bemißt sich nach dem Zeitpunkte 
des Osterfestes und wird für jedes Jahr im Programm der technischen Hochschule, sowie 
durch Anschlag am schwarzen Brett besonders bekannt gegeben. 
Die Pfingstwoche darf für wissenschaftliche Excursionen benützt werden, deren Dauer 
sich aber nie über diese Woche hinaus erstrecken soll. 
Cap. III. 
Umfang des Unterrichts. — Lehrmittel. 
F. 4. 
Der Unterricht an der technischen Hochschule wird in Form von Vorträgen, Repetitorien, 
Arbeiten in Laboratorien und Seminarien, graphischen und constructiven Uebungen, sowie auf 
Excursionen ertheilt und erstreckt sich im Allgemeinen auf die in der Anlage aufgeführten 
Lehrgegenstände. . 
8. 6. 
Die Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Semester ist aus dem Programm 
der technischen Hochschule ersichtlich. Dasselbe wird vor dem Schlusse eines jeden Studien- 
jahres auf Grund der Beschlüsse der Lehrerräthe der einzelnen Abtheilungen (§. 24) von 
der allgemeinen Lehrerversammlung (§. 27) aufgestellt, hierauf dem k. Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur Genehmigung vorgelegt und nach erfolgter 
Genehmigung veräffentlicht. 
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