Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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4. die ihm durch das k. Staatsministerium oder die Organe der Hochschule selbst 
übertragenen Prüfungen, Beurtheilung von Preisaufgaben, sowie sonstige Referate über An- 
gelegenheiten des Unterrichtes oder der Hochschule zu übernehmen; 
5. den Sitzungen der allgemeinen und besonderen Lehrerversammlungen, deren Mitglied 
er ist, regelmäßig beizuwohnen und bei der Erfüllung der denselben zugewiesenen Geschäfts- 
aufgabe entsprechend mitzuwirken. . 
8. 12. 
Die Lehrer und Assistenten sind, dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechend, in 
widerruflicher Weise aufgestellt. Ihre Rechte und Pflichten bemessen sich nach ihren An- 
stellungedecreten, besonderen Dienstesinstructionen und speciellen Anordnungen des Directors, 
des Vorstandes der Abtheilung, welcher sie angehören und der Professoren, welchen sie bei- 
gegeben sind. 
§. 13. 
Besonders befähigte Männer, welche vom Lehrerrathe einer Abtheilung für das Lehramt 
qualificirt erachtet werden, können auf Vorschlag des Directoriums durch das k. Staats- 
ministerium als Privatdocenten an der technischen Hochschule zugelassen werden. 
Sie haben keinen Anspruch auf Gehalt oder seinerzeitige Anstellung. Privatdocenten, 
welche ohne Urlaub zwei Jahre lang keine Vorlesung gehalten haben, werden aus der Reihe 
der Privatdocenten gestrichen. 
8. 14. 
Sämmtliche Lehrer und Privatdocenten sind den Bestimmungen des §. 12 Ziffer 1—4 
gleich den Professoren unterworfen. An den allgemeinen und besonderen Lehrerversammlungen 
können sie nur auf besondere Einladung des Vorsitzenden und nur mit berathender Stimme 
theilnehmen. 
In Rücksicht auf den Bezug von Unterrichtsgebühren und das Recht, Zeugnisse aus- 
zustellen, werden sie den Professoren gleichgeachtet. 
Cap. V. 
Organe der technischen Jochschule. 
S. 15. 
Für die Leitung der technischen Hochschule bestehen folgende Organe:
	        
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