Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

M 34. 428 
Cap. VI. 
Verwaltungs- und Dienstpersonale. 
§. 29. 
Zur Besorgung des formellen Verwaltungsdienstes und zur Unterstützung der admini- 
strativen Thätigkeit der Organe der Hochschule wird derselben seitens der vorgesetzten Stelle 
das nöthige Verwaltungspersonale beigegeben, dessen Obliegenheiten und dienstliche 
Beziehungen zu den Organen der Hochschule durch eine besondere Dienstesinstruction nor- 
mirt werden. 
Die Aufnahme des erforderlichen Kanzleipersonals steht dem Director nach Maßgabe 
des jeweiligen Bedürfnisses und der hiefür im Etat der Hochschule bewilligten Mittel zu. 
8. 30. 
Für den niederen Dienst an der Hochschule und ihren Instituten ird vom k. Staats- 
ministerium eine angemessene Anzahl von Dienern, sowie ein Hausmeister für die Aussicht 
über die Gebäude aufgestellt. 
Die Festsetzung der Dienstesinstruction für dieselben steht dem k. Directorium, die Auf- 
stellung des nothwendigen Hilfspersonales dem Director zu. 
Cap. VII. 
Aufnahme, Rechte und Verbindlichkeiten der Studirenden, Zuhörer und Hosspitanten. 
8. 31. 
Wer an der technischen Hochschule als Studir ender immatriculirt werden will, hat 
den Besitz der nöthigen Vorkenntnisse und ein gutes sittliches Verhalten nachzuweisen. Für 
Minderjährige ist überdies der Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Erlaubniß 
zum Eintritt in die Hochschule erforderlich. 
§. 32. 
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird geliefert: 
1. durch das Absolutorial-(Reife-) Zeugniß eines Real= oder humanistischen Gymna- 
siums oder des k. Cadetencorps, oder 
2. durch das Absolutorialzeugniß einer bayerischen Industrieschule oder
	        
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